oder von an schädlichen Krankheiten gefallenem Vieh herrührendes ilicher Wegnahme des fraglichen Fleisches mit einer Polizeistrafe
12) Metzger, bei welchen faules Fleisch betroffen wird, sollen neben polize von 3 bis 5 fl. bestraft werden.
13) Die Zugaben beim Fleischverkauf dürfen nur in Fleisch von derselben G Verhältniß, Pfund Zugabe zu 5 Pfund Fleisch nicht übersteigen. Köpfe, Füße, Geraub, blutigen nicht genießbaren Stücke des Halses sind von der Zugabe ganz ausgeschlossen.
Die Zuwiderhandlungen trifft eine Strafe von 1 fl. e e e
Die Großherzoglichen Bürgermeister sind angewiesen, diese Polizeiverfügung in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen, und wo Zünfte bestehen, die Zunftmeister noch besonders davon in Kenntniß I setzen Zugleich wird denfelben anempfohlen, den Befolg derselben strenge zu überwachen resp. durch
attung bestehen, und das wie auch alle
das ihnen untergebene Polizeipersonal überwachen zu lassen. Keüsch r.


