Ausgabe 
2.2.1855
 
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5.

Zu Nr. K. G. 1137. Gießen am 2. Februar 1855.

Betreffend: Schulversäumnisse.

Das Großherzogliche

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an

die Ortsschulvorstände.

Um den Schulversäumnissen, welche in nicht wenigen Orten in sehr bedeutender und steigender Zahl stattfinden, möglichst entgegenzuwirken, und namentlich den Mittellosen, Zahlungsunfähigen gegenüber ein Verfahren festzustellen, welches geeignet ist, den regelmäßigen Schulbesuch zu fördern, verfüge ich nach Vorschrift des Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom I e n eee Folgendes:

1) In allen Versäumnißfällen ist die vorschriftsmäßige Abholung durch die Gemeindediener, insoweit

stie ausführbar erscheint, und Bestrafung der Kinder, welche ohne Wissen der Eltern ꝛc. ꝛc. die Schule versäumen, nie zu unterlassen.

2) In denjenigen Gemeinden, iu welchen die Schulversäumnisse in nicht unerheblichem Maße statt⸗

finden, sind die Verzeichnisse in kurzen Zwischenräumen, längstens alle 4 Wochen, einzusenden.

3) Nach. 17 Ihrer Instruction ist die Verfäumnißstrafe. anzeasetzen, wenn die Vorgeladenen die

Versäumniß nicht rechtfertigen, oder der Ladung nicht Folge leisten. Es ist anzunehmen, daß viele der Geladenen und zwar gerade diejenigen, gegen welche sich die Geldstrafen als unwirksam zeigen, der Ladung nicht Folge leisten. Da es indessen für solche Fälle von besonderem Inkeresse ist, daß die Geladenen erscheinen, der Schulvorstand sich über die Verhältnisse derselben und die dem Schulbesuch entgegenstehenden Hindernisse vergewisseren, die Mittel zur Abhülfe erwäge und die Geladenen geeignet vermahne und verwarne, so werden Sie angewiesen, überall, wo die Schule öfter versäumt wurde, und das persönliche Erscheinen in der bezeichneten Richtung von Nutzen sein kann, auf diesem zu bestehen, zu diesem Behufe nöthigenfalls die Ladung und zwar unter Androhung der Ladung vor das Kreisamt zu wiederholen, die Erschienenen mit Sorgfalt zu vernehmen und zu ermahnen und die aufzunehmenden Protokolle mit den geeigneten Anträgen und der nöthigen Auskunft über die Ladung der Nichterschienenen bierher einzusenden, damit ich in Ungehorsamssällen oder wenn der Juhalt der Protokolle dazu Veranlassung gibt, eine Ladung oder sonstige sachgemäße Verfügung erlassen kann.

4) Sollten sich bei bestimmten Personen ungerechtfertigte Schulversäumnisse wiederholen, so ist hiervon besondere Vorlage auch außer der im Allgemeinen angeordneten Periode zu wachen.

5) Solchen Eltern, welche aus offentlichen milden Fonds Unterstützungen erhalten, können diese auf

den Antrag des Schulvorstandes, von der Behörde entzogen werden, wenn sie es: versäumen, ihre Kinder zum Schulbesuche anzuhalten.(Art. 22 des Schuledicts.) Sie werden solche Personen in vorkommenden Fällen hiernach verwarnen, bei fortgesetztem Ungehorsam aber darüber ausführ lichen Bericht erstatten.

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