Ausgabe 
4.7.1855
 
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29. Zu Nr. M. d. J. 9076. ee Darmstadt, am 4. Juli 1855. Betreffend:

Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr, insbesondere des Zubehörs der Gebäude.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

8 die Großherzoglichen Kreisämter. NMitt nta enn g a Aus angestellten näheren Ermittelungen hat sich ergeben, daß die Frage, was als Zubehör von Gebäuden mit diesen in die Gebäudeversicherung aufzunehmen ist, seither verschieden behandelt worden, und daß die Uebung mehrfach von den Bestimmungen, welche in§. 2. der unserem Aus⸗ schreiben vom 15. Juni 1853, Nr. 33. des Amtsblatts, beigeschlossenen näheren Anleitung ꝛc. enthalten sind, abgewichen ist. Wir finden uns hierdurch veranlaßt, unter Aufhebung jenes 8. 2., Folgendes zu bestimmen: 5 1) Mit den Gebäuden sind in die Gebäudeversicherung solche Gegenstände aufzunehmen, welche, der Bestimmung der Gebäude entsprechend, zur dauernden Verwendung in diesen beigefügt und mit ihnen in innige Verbindung gebracht sind. Bei Gegenständen von besonderem Umfang und Gewicht kann auch von der innigen Verbindung abgesehen werden. Es gehören dahin zum Beispiel f a) Oefen, Heerde, eingemauerte Kessel, welche den Hauseigenthümern gehören und zum Ge⸗ brauche in den Gebäuden hergerichtet sind; b) Thurm⸗ und ähnliche Uhren in anderen Gebäuden, in Thürmen aufgehängte, oder in an dern Gebäuden angebrachte ähnliche, Glocken, in Kirchen Orgeln, feste Stühle,(Empor⸗ bühnen, in der Regel auch Kanzeln und Altäre, haben mehr den Character von Theilen

des Gebäudes im engeren Sinne);

c) das ganze Werk der Mühlen; g

d) auch andere Maschinen, welche entweder als besonders für das fragliche Gebäude bestimmt erscheinen, oder so eng mit ihm verbunden sind, daß sie ohne erhebliche Verletzung dieses oder ihrer selbst nicht entfernt werden können. In zweifelhaften Fällen empfehlen wir Ihnen, sich mit der Großherzoglichen Brandassecura⸗

tions⸗Commision zu benehmen. 2