von mehreren Viehbesitzern ein Privatbulle für ihren Viehstand gemeinschaftlich gehalten, so ist nur der Besitzer des Privatbullen, also derjenige, in dessen Stall dieser Bulle gehalten wird, von Beiträgen zu den erwähnten Ausschlägen frei. Eine Befreiung derjenigen, welche vorziehen, den Privatbullen eines anderen Viehbesitzers für ihr Vieh, statt des Gemeindebullen, zu benutzen, von Beiträgen zu Ausschlägen der Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Bullen findet nicht statt.— Bei dieser Veranlassung empfehlen wir Ihnen, die Neben-Unkosten, welche bei Ankäufen von Zuchtstieren, namentlich für häufig ganz unnöthige Reisen von mehreren Ortsvorstandsmitgliedern entstehen, sorgfältig zu prüfen, damit in dieser Beziehung keine Mißbräuche stattfinden. N
Wir beauftragen Sie, hiernach die Ortsvorstände zu bedeuten und die Befolgung obiger Vorschriften gehörig zu überwachen.
N l ig k.
v Lehmann.


