Ausgabe 
24.1.1853
 
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6.

Zu Nr. K. A. G. 617. i Gießen am 24. Januar 1853.

Betreffend: Die gegen die zurückkehrenden Refractäre zu erkennenden Gefängnißstrafen. g

Das Großherzoglich Hessische

is Amt Gießen

an

sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.

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Nach Art. 45 des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 sind alle diejenigen Dienstpflichtigen, welche, sie mögen bei der Musterung erschienen sein oder nicht, auf die von der Militärbehörde ergehende Einbeorderung nicht eintreffen, Refractäre und sollen nach dem Gesetze vom 24. September 1821 behandelt, außerdem aber noch, nach vorausgegangener gerichtlicher Untersuchung, mit einer Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten belegt werden. i

Zum Zwecke des Vollzugs dieser gesetzlichen Bestimmung ist es erforderlich, daß Sie, sobald Refrac ktäre in ihre Heimath zurückgekehrt sind, oder sonst an ihrem dermaligen Ihnen bekannten Aufenthaltsorte

habhaft gemacht werden können, unverzüglich Anzeige hierher erstatten.

Wir schärfen Ihnen ein, diese gleichbaldige Anzeige in vorkommenden Fällen bei Meidung unange

nehmer Verfügung fernerhin nicht zu unterlassen.

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