Ausgabe 
22.10.1853
 
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erhaltenen Hofraum zum Sprungplatz besitzt, oder in dem Falle ist, einen besonderen Sprungplatz einrichten zu können. Ebenso sind die Verträge nicht anders, als unter Aufnahme der erforderlichen Sicherungs maßregeln, insbesondere in Bezug auf Vernachlässigung in der Haltung, mag der Bulle auf Kosten der Gemeinde oder des Halters angekauft werden, abzuschließen.

9) In Fällen, wo die Bullenhalter zugleich die Eigenthümer der Bullen sind, tragen diese zwar die Gefahr des Verlustes oder der Untauglichkeit des Thieres; es kann aber an solche Unternehmer, wenn sie es wünschen und genügende Sicherheit darbieten, ein Vorschuß aus der Gemeinde-Kasse, der jedoch % des Pachtbetrags nicht überschreiten darf, zur Erleichterung des Ankaufs geleistet werden. Eben so kann für unverschuldete Fälle des Verlustes oder der Untauglichkeit eine verhältnißmäßige Entschädigung zugesichert werden.

10) Wenn Gemeinden ihre Bullen in eigenen Bullenställen selbst unterhalten(Nr. 1. 3) was namentlich für diejenigen Orte, wo mehr als drei Bullen erforderlich sind, vorzugsweise empfohlen wird ist besonders auch zu beachten, daß die Pflege zuverlässigen Männern übertragen werde.

11) Die Bürgermeister sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leisten, und sowohl dann, wenn sie von Amtswegen eine Nichterfüllung der Vertragsbedingungen wahrnehmen, als auch dann, wenn Beschwerden Einzelner vorgebracht werden, wo rüber auf Verlangen Protocolle aufzunehmen sind, davon dem vorgesetzten Kreisamt die Anzeige zu machen.

12) Wir finden es räthlich, in die Vertragsbedingungen auch folgende Bestimmung aufzunehmen:

Sollten über die Frage, ob ein Bullenhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, Anstände entstehen, welche auf gütlichem Wege nicht beigelegt werden können, so unterwerfen sich beide Theile der Entscheidung des Kreisamts, welche dieses nach Anhörung des Kreisveterinär-Arztes und einer Commisstion, welche aus drei Mitgliedern besteht, wovon das eine durch die Gemeinde, das andere durch den Bullenhalter und das dritte durch das Kreisamt, aus der Zahl von Viehbesitzern benachbarter unbetheiligter Gemeinden zu ernennen ist, zu ertheilen hat

13) Die Kreisveterinär-Aerzte haben alljährlich die Bullen der Gemeinden ihres Dienstbezirks, inso weit sonstige Geschäfte sie ohnedieß dahin führen, zu untersuchen, überhaupt die wegen des Zuchtstierwesens daselbst bestehenden Einrichtungen zu prüfen, sich über den Befund Notizen zu machen und auf deren Grund über den Zustand des Fasselwesens alljährlich im Frühjahr nach dem anliegenden Schema Berichte an das betreffende Kreisamt zu erstatten, von welchem solche den landwirthschaftlichen Provinzial Vereinen zur Einsicht mitzutheilen sind. In dringenden Fällen haben die Kreisveterinär-Aerzte alsald Bericht zu erstatten.

14) Es ist möglichst darauf hinzuwirken, daß die Zuchtstiere nicht mit der Heerde den Tag über auf die Weide gebracht, sondern nur mit dem periodisch zur Begattung bestimmten Vieh, wenn die Vieh besitzer es verlangen, täglich etwa 1 bis 2 Stunden auf einen dazu geeigneten, soweit thunlich, in ge höriger Entfernung von frequenten Straßen einzurichtenden, Platz zusammengetrieben werden. Sind mehrere Zuchtstiere vorhanden, so muß mit denselben abgewechselt werden.

15) Die Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere sind, wenn nicht deren Bestreitung aus den disponiblen Einkünften des Gemeinde-Vermögens vorgezogen wird, auf die Besitzer des Mutter viehes auszuschlagen. Sollten indessen da, wo die Ueberschüsse der ersten Klasse zur Bestreitung sämmt licher Ausgaben erster und zweiter Klasse, einschließlich der Kosten für Anschaffung und Unterhaltung des Fasselviehs, nicht hinreichen, die Gemeinde-Vorstände selbst darauf antragen, daß diese Kosten, wie andere Ausgaben zweiter Klasse behandelt, also mit diesen auf das Steuer-Kapital der Einwohner ausgeschlagen werden, so sind Sie ermächtigt, solche Anträge nach näherer Prüfung der Verhältnisse zu genehmigen.

16) In denjenigen Gemeinden, in welchen es bisher üblich war, daß Besitzer eines bedeutenden Viehstandes, die für diesen einen Bullen hielten, die Mitbenutzung desselben gegen eine Sprunggebühr den übrigen Viehbesitzern der Gemeinde gestatten, kann es hierbei unter der Voraussetzung, daß der Zuchtstier die erforderlichen Eigenschaften besitzt und daß der Bedingung unter 3. des gegenwärtigen Ausschreibens entsprochen wird, fernerhin einstweilen belassen und somit von Anschaffung eines Gemeinde-Bullen ab strahirt werden.

17) Wenn an einem Ort, wo ein Gemeinde-Zuchtstier gehalten wird, Viehbesitzer für ihren Vieh stand einen eigenen Bullen halten; so sind dieselben zu Beiträgen zu besonderen Ausschlägen der Kosten

für Anschaffung und Unterhaltung des Gemeinde-Fasselochsen auf die Viehbesitzer nicht zuzuzjeh n. Wird