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1) Von Seiten der Ortsvorstände ist für Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere in der Art zu sorgen, daß sie entweder
à) die erforderlichen Bullen selbst kaufen und die Gemeinde selbst deren Unterhaltung in Bullen—⸗ ställen übernimmt; oder daß sie
bp) die Bullen zwar selbst ankaufen, deren Unterhaltung aber einem Bullenhalter überlassen, oder
c) mit einem Bullenhalter dahin übereinkommen, daß derselbe gegen Vergütung die Anschaffung und Unterhaltung der Bullen auf seine Gefahr übernimmt.
Zu dieser Art der Behandlung der Sache(e) ist Genehmigung des Kreisamts erfor— derlich, da der Ankauf nur solchen Bullenhaltern überlassen werden darf, von denen kein nach— theiliger Wechsel durch unzeitigen Verkauf von noch tüchtigen Zuchtstieren zu besorgen ist—
2) Das an einzelnen Orten noch bestehende, schon durch die Verordnung vom 12. September 1781 untersagte Reihumhalten des Fasselviehes bei den einzelnen Ortsbürgern ist nirgends mehr zu gestatten.
3) Es gilt als Regel, daß auf 80 bis 100 Stücke fasselbaren Rindviehes ein kräftiger Ochse ge— halten wird. In Gemeinden, welche nahe an 400 und mehr Kühe haben, und wo die Bullen beisammen stehen, kann jedoch die Zahl der Kühe auf einen Bullen auch über 100 sein.
Wir machen übrigens darauf aufmerksam, daß eine Einschreitung von Ihrer Seite nur dann veran— laßt sein wird, wenn nach der Ansicht von Viehbesitzern in der Gemeinde die Zahl der Bullen zu der Stückzahl des fasselbaren Rindviehes in einem entschiedenen Mißverhältnisse steht.
4) Kleine, nahe an einander liegende, Gemeinden werden wohl thun, wegen gemeinschaftlicher Unterhaltung der Bullen Vereinbarungen zu treffen.
5) Welche Art der Anschaffung und Unterhaltung der Zuchtstiere(nach Nr. 1.) gewählt werden mag, so ist doch:
a) von den Ortsvorständen darüber zu wachen, daß nur tüchtige Bullen, von gutem, regelmäßigem Körperbau, von dem erforderlichen Gewicht, von entsprechendem Alter, in der Regel nicht unte zwei und nicht über 5 Jahren, zur Nachzucht in den Gemeinden verwendet werden.
b) Es können Verträge über Unterhaltung der Bullen— welche entweder auf dem Versteigerungs— oder Soumissionswege, so wie auch aus der Hand zu Stande kommen können— nur mit solchen Einwohnern abgeschlossen werden, die als gute Viehhalter, welche ihr eigenes Vieh mit Fleiß und Sorgfalt pflegen, bekannt und vom Bürgermeister und Gemeinderath als zulässig
f erklärt worden sind.
c) Für den Fall, daß die Unterhaltung der Bullen an den Wenigstnehmenden versteigert wird, erscheint es als zweckmäßig, in die Versteigerungsbedingungen den Vorbehalt der Auswahl unter mehreren Steigerern, so daß dieselben, auch wenn sie abgeboten werden, an ihr Gebot gebunden bleiben, aufzunehmen. 5
d) Unter mehreren Concurrenten wird in der Regel demjenigen der Vorzug einzuräumen sein, welcher schon früher einem deßfalls mit ihm abgeschlossenen Vertrage vollkommen Genüge ge— leistet hat.
e) Vor Abschluß der Verträge sind in der Regel mehrere Viehbesitzer, welche nicht Gemeinderaths— mitglieder sind, namentlich einige Besitzer von größerem Viehstande, mit Gutachten, besonders über die Race der zu haltenden Bullen, über Ankaufsgelegenheit ꝛc. zu hören.
1) Die über die Unterhaltung der Bullen abgeschlossenen Verträge sind vor Ertheilung der Rati— fication den Kreisämtern vorzulegen. b
6) Dem Ankaufe eines Bullen soll in der Regel eine Besichtigung des anzuschaffenden Bullen durch den Kreisveterinär-Arzt oder einen oder mehrere andere Sachverständige(z. B. aus der Zahl tüchtiger Oeconomen) vorausgehen. Mit Genehmigung des Kreisamtes kann diese Besichtigung unterbleiben.
7) Den Ortsvorständen, welche in dem Falle sind, Bullen ankaufen zu müssen, wird empfohlen, dies vor dem Beginne der Viehpreisvertheilungen ihrer Provinz zur Anzeige zu bringen, damit bei dem An— und Wiederverkauf tüchtiger Bullen durch den landwirthschaftlichen Verein auf das Bedürfniß Rücksicht, genommen werden kann. Sofort wird es im Interesse solcher Gemeinden liegen, ihre Ankäufe auf den Preisstationen zu bewirken.
8) Bei dem Abschluß der Verträge über Unterhaltung der Zuchtstiere ist, außer den nach dem Obigen stets zu beachtenden Eigenschaften der Bullenhalter, geräumige und gesunde Stallung, sorgsame Pflege und Reinigung, gute Strohstreu, hinreichendes gesundes Futter, angemessene Behandlung überhaupt, erste und wesentliche Bedingung. Es ist daher bei dem Abschlusse solcher Verträge vorzugsweise darauf zu sehen, welche Stallungen der Bullenhalter besitzt, ob er einen geschlossenen, eben liegenden und gut
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