Ausgabe 
21.5.1853
 
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29.

Zu Nr. K. A. G. 2588,

Gießen am 21. Mai 1853.

Betreffend: Das Gesetz über die Auswanderung Militärdienst⸗ 5 pflichtiger vom 28. Januar 1853.

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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Men nachstehenden Abdruck des Rescripts Gr. Ministeriums des Innern in obigem Betreffe theile ich Ihnen zur Nachricht und strengstem Bemessen mit.

Piet s ch, Reg. ⸗Assessor.

16

Zu Nr. D. 5658. Darmstadt am 19. April 1853.

Betreffend: wie oben.

Das Großherzoglich Hessische rium des Inu een

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sämmtliche Großherzogliche Kreis ämter.

Zum Zweck der Vollziehung des rubricirten Gesetzes vom 28. Januar d. J.(Nr. 7 des Regig⸗ rungsblatts) bemerken wir Ihnen:.

Zu Art. 1. Durch diesen Artikel ist der Art. 6. des Gesetzes uber die Auswanderung vom 30. Mai 1821(Nr. 18. des Reg. Bl.) und 8. 98. der Verordnungdie Vollziehung des Recrutirungsgesetzes betreffend vom 30. April 1831 keineswegs aufgehoben, wohl aber kann, nach diesem Art. J., von einem solchen, der das neunzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, dann n icht angenommen werden, daß er sich durch Auswanderung seiner Mililärdienstpflicht entziehen wolle, wenn er mit seinen Eltern auswandert.

Zur Vollziehung dieses Art. 1. des Gesetzes vom 28. Januar d. J. ist es nothwendig, daß die Großherzoglichen Bürgermeister bei Vorlage der Acten über das Auswanderungsgesuch eines männlichen Individuums genau den Geburtstag desselben angeben, um berechnen zu können, ob dasselbe bereits das I9te Lebensjahr zurückgelegt hat.

Zu Art. 2. Um die Bestimmung dieses Artikels vollziehen zu können, erscheint es nothwendig, daß Sie, ehe Sie Auswanderungs⸗Erlaubniß ertheilen, jedesmal in den Recrutirungs-Acten genau nachsehen, ob der Auswanderungslustige sich nicht bisher seiner Militär-Dienstpflicht entzogen hat.

Zu Art 3 7. Die Großherzoglichen Bürgermeister sind strengstens anzuweisen, Ihnen davon Anzeige zu machen, wenn Soldaten oder Militärdienstpflichtige, ungeachtet der ihnen gestatteten Auswande rung, im Großherzogthume verbleiben, oder in das Großherzogthum zurückkehren, ohne auswärts eine Niederlassung begründet oder Landesangehörigkeit erworben zu haben.

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