Auf Soldaten finden die neuen gesetzlichen Bestimmungen auch dann rückwirkend Anwendung, wenn sie schon vor Erscheinen des Gesetzes vom 28. Januar d. J. zum Behufe der Auswanderung beabschiedet worden sind.(Art. 7.) Sie werden jene Anzeigen der Großherzoglichen Bürgermeister stets alsbald dem Großherzoglichen Kriegsministerium mit Bericht vorlegen. f
Bei Militärdienstpflichtigen, die noch nicht Soldaten waren, finden die Bestimmungen in den Art. 3., 4. und 5. des Gesetzes aber nur dann Anwendung, wenn sie erst na ch dem Gesetze Auswanderungs-Erlaubniß erhalten haben. Ist ihnen diese schon vorher ertheilt worden, dann sind auf sie die früheren gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. Hatten sie ihrer Militärpflicht zur Zeit der ertheilten Auswanderungs-Erlaubniß noch nicht Genüge geleistet und treten sie in diesseitiges Unterthanen-Verhältniß in einem Lebensalter zu⸗ rück, in welchem sie, nach Art. 9. des Recrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830, noch kriegsdienstpflichtig sind, dann müssen sie ihre Militärdienstpflicht, nach dem Stande der Sache, noch nachträglich erfüllen, wenn sie nicht etwa in der Zwischenzeit in dem Lande, in welches sie ausgewandert waren, der dortigen Militärpflicht genügt haben. Auf sie findet übrigens der zweite Absatz des Art. 12. des Recrutirungs⸗ Gesetzes Anwendung, eintretenden Falls jedoch mit Berücksichtigung der pos. 1. unseres Ausschreibens vom 26. März 1842(Nr. 15. des Amtsblatts). Wegen nachträglicher Erfüllung der Militärdienstpflicht in solchen Fällen haben Sie, durch Aufnahme des Miilitaͤrpflichtigen in die Musterliste, oder, wenn er bereits an einer Loosziehung Theil genommen hatte, durch Behandlung desselben nach der von ihm gezogenen Loosnummer, beziehungsweise seiner Altersklasse, wenn er kein Marsch⸗Loos gezogen hatte, das Erforder⸗ liche zu besorgen.
v. Dalwigk.. Zimmermann.


