7) Die im Art. 12. des Gesetzes vom 21. Juni 1852 enthaltenen Bestimmungen bilden keinen Gegenstand der Localstatuten.
8) Es versteht sich von selbst, daß keine der Vorschriften des erwähnten Gesetzes, welche feste, unab— hängig von Localstatuten gegebene Bestimmungen über die Nutzungsrechte der Ortsbürger enthalten, wie
Art. 1., 2.(erster Satz), 3. ꝛc., durch Localstatuten modificirt werden können.
Sie haben hiernach die Ortsvorstände zu bedeuten. v. Dal wigk.
Reuling.
ich J
Zu!


