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Zu Nr. K. A. G. 4111. ö ifi Gießen am 20. Mai 1853.
Betreffend: Die Gemeinde-Nutzungen der Ortsbürger.
Das Großherzoglich Hessische
eis Amt Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises.
Das von Gr. Ministerium des Innern unter Bezug auf das Gesetz vom 21. Juni v. J. erlassene Ausschreiben vom 6. d. M. z. Nr. D. 6833 theile ich Ihnen nachstehend im Abdruck unter der Weisung mit, dasselbe bei Vorlage von Statuten zu beachten.
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21.
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Zu Nr. D. 6833. i Darmstadt, am 6. Mai 1853. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische „
an
8 sämmtliche Großherzogliche Kreisämter.
Uuter Bezug auf das Gesetz vom 21. Juni v. J. eröffnen wir Ihnen Folgendes:
1) Ueber die Berathungen der Gemeinderäthe wegen Errichtung von Localstatuten ist jedesmal ein förmliches Berathungsprotokoll— sowohl in dem Fall, wenn der Gemeinderath auf Erlassung von Statuten anträgt, als auch dann, wenn er sein Gutachten über deren Inhalt abgibt— aufzustellen.
2) Die Anträge auf Errichtung von Lokalstatuten sind stets an Sie zu richten, nicht aber von den Ortsvorständen unmittelbar bei uns einzureichen; dagegen haben Sie vor deren desinitiver Genehmigung unsere Entschließung einzuholen.
3) Um beurtheilen zu können, wie viele stimmberechtigte Ortsbürger über die Statuten abge— stimmt haben, muß stets in den Acten beurkundet werden, wie viele Ortsbürger, welche das 25. Lebens— jahr zurückgelegt haben, in der Gemeinde vorhanden sind.
4) In den Verhandlungen ist zu beurkunden, ob Mitglieder der engeren Gemeinde vorhanden sind und ob dieselben zur Errichtung oder zu Abänderungen der Statuten ihre Zustimmung gegeben haben.
5) Die Acten müssen genaue Auskunft darüber enthalten, in welcher Weise das Gemeindevermögen, insbesondere die Allmenden, über deren Benutzung Statuten errichtet werden, bisher benutzt worden sind.
6) Die im. 38. des Landtags-Abschieds vom 25. Juni 1827 aufrecht erhaltene Observanz ist durch das Gesetz vom 21. Juni 1852 aufgehoben.
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