2). Denselben Strafen unterliegen auch diejenigen, welche Kinder oder Frauenspersonen im Inland oder Ausland zur Mitreise für Andere zu den angegebenen Zwecken anwerben oder dingen.
3) Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche ihre Kinder, Pflegkinder oder Mündel einem An⸗ deren zur Reise für den bezeichneten Zweck mitgeben, sollen im ersten Betretungsfalle mit einer Strafe von Fünfzehn bis Dreißig Gulden und im zweiten Betretungsfalle, mit einer solchen von Fünf und Zwanzig bis Fünfzig Gulden belegt werden.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen der obenerwähnten Verfügung in Kraft. ꝛc.
(unterz.) v. Dalwigk.
v. Lehmann.
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