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Zu Nr. K. A. G. 3726. a Gießen am 10. Mai 1833.
Betreffend: Die Erkrankung von Gefangenen auf dem Transport. Das Großherzoglich Hessische
Kreis⸗-Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.
Nach einer Verfügung Gr. Ministeriums des Innern zu Nr. D. 4797 vom 14. April 1853 sollen solche Schüblinge, welchen das ärztliche Zeugniß über Marschunfähigkeit verweigert worden ist, aber dennoch erklären, nicht weiter gehen zu können, von dem Orte, in welchem sie sich auf Transport befinden, bis zur Kreisstadt durch eine Fuhre transportirt werden. Ich weise Sie daher an, den in solchen Fällen von den Gendarmen an Sie gestellten Requisitionen zu entsprechen.
Küchler.


