3.
Zu Nr. K. A. G. 49. 8 Gießen am 10. Januar 1853.
Betreffend: Den Fliegenwedelhandel nach England ꝛc und das Mit⸗ nehmen schulpflichtiger Kinder und Frauenspersonen auf Reisen zu diesem Zwecke.
Das Großherzoglich Hessische
Kreis Amt Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen und den Großh. Polizei⸗ Commissär in Gießen.
Die in Druck nachstehende Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 20. v. Mts. theilen wir Ihnen mit der Weisung mit, dieselbe in Ihren resp. Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und nicht nur selbst für deren genaue Befolgung besorgt zu sein, sondern auch das Ihnen unter⸗ gebene Aufsichtspersonal hierzu anzuweisen.
Eckste in.
A bschrift. Zu Nr. D. 14,913.. Darmstadt am 20. December 1852. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische VV,
an
die Großh. Kreisämter Gießen, Friedberg, Grünberg und Vilbel.
Da sich die in unserer Verfügung vom 24. Februar 1841 zu Nr. D. 2058 anged, ten Strafen zur Unterdrückung des darin bemerkten Unfugs nicht als ausreichend erwiesen haben, so Herden hiermit die darin angedrohten Strafen mit Allerhöchster Ermächtigung in folgender Weise erhoht:
1) Die Unternehmer, welche in der Absicht den Fliegenwedelhandel zu betreiben, oder als Musikanten oder durch sonstige gewöhnlich im Umherziehen betrieben werdende Gewerbe sich Verdienst zu ver schaffen, in das Ausland reisen und Kinder oder Frauenspersonen(außer ihren eigenen Ehefrauen), mögen diese dem Inlande oder Auslande angehören, mögen sie Mitglieder ihrer Familie sein oder nicht, auf ihre Reise mitnehmen, sollen, statt der bisherigen Strafe von 15 bis 30 fl., im ersten Betretungsfalle mit einer Geldbuße von Dreißig bis Sechszig Gulden und im zweiten Betretungsfalle mit einer Geldbuße von Einhundert Gulden bestraft werden.


