Ausgabe 
7.5.1853
 
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10) Zu dem Ende verordnen Wir weiteres, daß demfenigen, welcher einen solchen boshaften Frevlet an den Chausseebäumen ertappt, anzeigt, und ihn des Frevels überführen kann, eine Belohnung von 50 fl. aus des Frevlers Vermögen, oder wenn dieser nicht so viel Vermögen besitzt, aus Unseren Chausseekassen verabreicht werden solle.

11) Damit aber der eine Zweck gegenwärtiger Verordnung, nemlich möglichste Verhütung der bisher so häufig vorgefallenen Baumdiebstähle desto sicherer erreicht werde, so soll kein Unterthan von einer unbe kannten, auch nur einigermaßen verdächtigen Person, Bäume kaufen, oder auf eine andere Weise an sich bringen, wenn er es nicht zuvor bei der Ortsobrigkeit angezeigt, und diese über das Eigenthum des Ver⸗ käufers hinlängliche Untersuchung, wozu sie hierdurch ernstlich angewiesen wird, angestellt hat, gegenfalls aber nach Befinden zur ohnentgeldlichen Herausgabe der Bäume, Erstattung der Kosten und daneben zu Erlegung einer besonderen Strafe verurtheilt werden.

12) In gleicher Absicht haben Unsere Beamten alle vorfallende Baumdiebstähle von Belang, wofern man keine sichere Spuren von dem Thäter hat, in der hiesigen Landzeitung, und in Ansehung der nahe gelegenen Aemter auch zugleich in dem hiesigen Wochenblatt mit Bemerkung aller zweckdienlichen Neben umstände auf Kosten der einschlägigen Gemeinde bekannt machen zu lassen, und demjenigen, welcher den Thäter anzeige, eine verhältnißmäßige Belohnung zuzusichern, welche hiernächst aus des Thäters Vermögen, bei dessen Unvermögen aber aus den Bürgermeistereien zu bezahlen ist..

13) Da die bisherige Erfahrung gelehrt hat, daß ein Grund von den mancherlei Baumbeschädigungen mit darin liege, daß ein Güterbesitzer durch die nahe an seinem Gut stehende Bäume bei der Ausbreitung ihrer Wurzeln und des Schattens Vervortheilung zu leiden glaubt, in einem solchenFall eigenmächtige Hülfe aber schlechterdings nicht zu dulden ist; so soll ein solcher Güterbesitzer, wenn er ohne vorherige Angehung der ordentlichen Obrigkeit, den vermeintlichen Schaden durch Abhauung oder sonstige Verletzung des Nachbarn Baums abzuwenden versucht hat, eben so, wie ein durch andere Bewegursachen bestimmter Frepler bestraft werden.

14) So wie es sich nun übrigens von selbst versteht, daß durch gegenwärtige Verordnung den Feld schützen, Tag- und Nachtwächtern, Chausseknechten und überhaupt allen und jeden Amtsträgern, welche zur Aufsicht über die gemeine Polizei mit verpflichtet sind, nicht das Mindeste von ihren Amtspflichten nach gelassen werde, vielmehr es dieserhalb lediglich bei den berelts vorliegenden gesetzlichen Einrichtungen sein unabänderliches Verbleiben behält; so bleibt es auch den zum Schadensersatz bei verübten Baumdiebstählen und Freveln angewiesenen Gemeinden vorbehalten, alsdaun, wann die Verübung oder wenigstens Zunahme solcher Frevel der Dienstvernachlässigung jener Polizeigusseher mit Recht zugeschrieben werden kann, sich an diesen, so weit als rechtlich ist, ihres Schadens zu erholen.

In dem Vertrauen, daß gegenwärtige Verordnung dem landverderblichen Uebel des Baumstehlens und Frevelns steuern werde, befehlen Wir demnach allen Unseren hohen und niederen Gerichtsstellen, Ober und Unterbeamten, Bürgermeistern und Vorstehern, in allen Fällen bei eigener Verantwortung über die genaueste Beobachtung derselben strenge zu wachen, und verordnen ferner, daß solche nicht nur so bald zum Druck befördert, sondern auch in allen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht, und damit man sich noch weniger mit der Unwissenheit entfchuldigen möge, in jedes Ort ein Exemplar davon ausgetheilt, auch die öffentliche Bekanntmachung alljährlich vor versammelter Gemeinde wiederholt werden solle.

Darmstadt den 3. Februar 1797.

Ex sbeciali Commiesione SERENISSIMI. Fürstl. Hessische Präsident, Canzlar, und geheime Räthe daselbst. da ee Frh. v. Gatz ent.

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