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u Nr. K. A. G. Gießen am 8 März 1853.
Betreffend: Die Ueberwachung und Visitation der Ge⸗
K
Zu
meinde⸗
schäfts⸗ und Kasseführung der Gemeindeein⸗ nehmer, nun die Fertigung und Vorlage von Handbuchs-Auszügen eines laufenden Rech- nungsjabrs gleichzeitig mit dem Abfchlusse der Gemeinde⸗Rechnung.
Das Großherzoglich Hessische
reis-Amt Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister und Gemeindeeinnehmer des Kreises.
m Zwecke der erforderlichen strengeren Ueberwachung der Geschäfts- und Kasseführung der Ge— Einnehmer bin ich veranlaßt, mit Bezug auf§. 39 der Dienstinstruction derselben, so wie das
Ausschreiben Großh. Ministeriums des Innern vom 9. Juni 1841 Nr. 20 zu Nr. D. 17160 Folgendes
hiermit
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zu verfügen: g b 5 8 Die Gemeinde-Einnehmer sind verpflichtet, gleichzeitig mit dem Abschlusse der Gemeinderechnung für ein abgelaufenes Rechnungsjahr auch ihre Handbücher für das laufende Rechnungsjahr und ihr allgemeines Tage- und Kassebuch abzuschließen.
2) In die Handbücher des laufenden Rechnungsjahres muß zuvor das Ergebniß des Abschlusses der
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Rechnung vom abgelaufenen Jahre, worin zugleich die Revisionsabschlüsse der Großh. Oberrechnungs— kammer von vorderen Jahren enthalten seyn müssen, eingetragen werden.
Dieselben haben hierauf jenen Handbücher-Abschlüssen entsprechende Auszüge aus ihren Hand— büchern nach Maßgabe der Vorschriften des§. 39 der Dienstinstruction für die Gemeinde-Einneh⸗ mer zu fertigen, und solche gleichzeitig mit der Ablieferung der Gemeinderechnung an den Großh. Bürgermeister abzugeben. ö 5 f Der Bürgermeister hat diese Auszüge unverweilt zu prüfen und wie geschehen, unter Beimerkung etwa gefundener Anstände, darunter zu bescheinigen, zugleich aber den Kassesturz gemäß dem er— wähnten Ministerial-Ausschreiben vom 9. Juni 1841, bei dem Gemeinde-Einnehmer vorzunehmen. Es ist dabei genau zu erforschen und festzustellen, ob Tage- und Handbücher zur Zeit des Rech— nungs⸗Abschlusses durchgängig mit einander; übereinstimmten. i
Längstens 14 Tage nach Ablauf des Termins für die Ablieferung der Gemeinde-Rechnung an den Bürgermeister liegt diesem fodann weiter ob, sowohl die Handbuchs-Auszüge des Gemeinde— Einnehmers als das Protokoll über den Kassesturz an das Großh. Kreisamt einzusenden.
Ein besonderer Begleitungsbericht dazu ist in der Regel nicht nothwendig.
Für das Jahr 1853 wird die Einsendung hierher bis zum 15 Juli erwartet. Sollte die Ein⸗ sendung in der vorgeschriebenen Frist, sey es wegen Säumniß des Gemeinde-Einnehmers oder eines sonstigen Anstandes halber nicht bewirkt werden können, so ist berichtliche Anzeige darüber
erstatten.
1 Gt Bestimmungen des§. 35 der Dienstinstruction für die Gemeinde-Einnehmer bezüglich der Verpflichtung derselben zum probeweisen Abschluß ihrer Handbücher am Ende eines jeden Quar⸗ tals werden durch dieses Ausschreiben nicht betroffen, sondern bleiben vielmehr in voller Kraft bestehen. Den Großh. Bürgermeistern wird die desfallsige Ueberwachung angesonnen und zugleich empfohlen, die vorgeschriebene zeitweise Kassevisitation in damit übereinstimmenden Zeiträumen
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