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gemacht, sofort die Abschätzung des durch Entwendung oder Verletzung eines Baums verursachten Schadens ordnungsmäßig vorgenommen, dagegen die Repartition der auf solche Weise in einem jeden Jahr sich ergebenen und abgeschätzten Schaden bis zu Ende desselben verschoben werden. 5
4) Zum Ersatz des Schadens sollen alle Familien eines Orts ohne Unterschied des Standes und Gewerbs und ohne Ausnahme der Geistlichen, Schullehrer und Glöckner, der Fürstl. Justiz-, Rentei, Forst— und anderer Beamten, oder sonstigen Honoratioren zugezogen, bei der Art der Austheilung aber auf die
verschiedenen Verhältnisse ihrer Baumbesitzungen billige Rücksicht genommen, und hiernach der von einem
5 jeden Hausvater zu entrichtende Beitrag bestimmt werden. . 1 5) Gleichwie aber bei gegenwärtiger Verordnung hauptsächlich die Absicht zum Grunde liegt, einem Mafsschaff jeden Unterthanen die Wachsamkeit auf unverletzte Erhaltung aller in den Hofraithen, Gärten, Feldern und
ißen Wäldern angepflanzten Bäume und lebendigen Heegen zu einem Gegenstande seines eigenen Nutzens oder inige Schadens zu machen, und dadurch mehrere Aufmerksamkeit und Liebe für das Wohl des Ganzen zu ver— breiten; hierbei aber billig vorausgesetzt wird, daß derjenige, welcher an dem Schaden Theil nehmen soll, auch Gelegenheit gehabt haben könne, solchen abzuwenden, oder wenigstens überhaupt etwas zur Vermin— derung der Baumdiebstähle und Frevel beizutragen; so werden alle diejenigen Frevel, welche an, in und um entfernt liegenden Höfen, Mühlen, einzelnen Häusern, wie auch in Lustgärten verübt werden, als, ö welche von den Einwohnern eines Orts nicht genau genug beobachtet werden können, von gegenwärtiger knen und Verordnung in so fern ausgenommen, daß der Regel nach die Gemeinden dafür die Garantie zu leisten ö Bey den nicht schuldig seyn sollen. f 6) Aus dem nemlichen Grunde sollen bei der am Schluß jeden Jahrs vorzunehmenuen Repartition viritim 1 aller im Lauf desselben zur Wissenschaft gekommenen Baumschäden die in einem Ort wohnende, bei der iin ö Berechnung der einzelnen Familien und Haushaltungen mit in Anschlag kommende Wittwen, Waisen, alte gen, und und preßhafte Leute, bei welchen man die Leichtigkeit, einen Frevel zu verhüten oder den Frevler auszu— Verschwie kundschaften, weniger als bei den übrigen voraussetzen kann, nicht so geradezu zum Schadensersatz beige— zogen, sondern deßfalls, wie oben erwähnte Verordnung von 1718 es schon befiehlt, jedesmal umständlicher Bericht an die höhere Behörde erstattet, und Resolution abgewartet, vor deren Erfolg aber nicht mit Ein⸗ bringung der Schadensbeiträge vorgegangen werden.
7) Sollte sich ein Baumfrevel von der beschriebenen Art in dem Distrikt einer Gemarkung ereignen,
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5(asus welcher an die Feldflur eines benachbartes Orts unmittelbar anstößt, und entweder ganz oder größtentheils
an dan diesem Orte zugehört, so soll nicht der Ort, wornach sich die befragte Gemarkung beschreibt, sondern der f f 1055 andere, dessen Einwohnern die Aecker in dieser Lage zustehen, für den dem Eigenthümer des entwendeten
berichten
oder mißhandelten Baums verursachten Schadens unter den vorher gemachten Einschränkungen einzustehen schuldig seyn.
Dafern indessen zwei Gemarkungen einander so durchkreuzen und so untereinander vermengt liegen, r daß die Gemarkungsgränze nicht füglich bestimmt werden kann; so bleibt es dabei, daß derjenige Ort, dessen . Namen die Gemarkung führt, worin gefrevelt worden, den Schaden allein übernehme, somit keine nur mit a Schwierigkeit zu regulirende Concurrenz hierunter Statt finde.
8) Da es sich leicht zutragen kann, daß in einer Ortsgemarkung von Auswärtigen, Vorüberreisenden,
„Hiumen, b Landstreichern und andern unsteten Personen Frevel an Bäumen verübt werden, und solche zu verhüten ien oder den Thäter mit seinem Namen, Stand und gewöhnlichen Aufenthaltsort auszukundschaften, den Feld⸗ des schützen, nicht weniger, als den Ortseinwohnern schwer fällt; so soll auf den Fall, daß die That erweislich 1* 1 1 von einem solchen Ausmärker oder Fremdling herrühre, gleichwohl aber von diesem kein Schadensersatz 1 erlangt werden kann, der Eigenthümer den Schaden allein zu tragen schuldig, und der Ort, dessen Mitglied n den er ist, von der Last seiner Entschädigung frei seyn; würde aber nicht dargethan werden können, daß ein n Fremder der Urheber des Frevels sey, so soll es abermals bei der Regel bleiben, daß der Ort seinen be⸗ euhuteg, schädigten Einwohner schadlos stelle, da immerhin der geringe Nachtheil, welchen die Gemeinde hierbei, ihn 3 zumal in Rücksicht auf die Möglichkeit ihrer Unschuld erleiden möchte, durch die übrigen heilsamen Folgen, n hierur.
welche diese Verordnung auf das Ganze hat, weit überwogen wird.
9) Was insbesondere noch die an den Chausseen und andern Straßen zur Verschönerung der Gegend, und zum künftigen gemeinnützigen Gebrauch angepflanzten Bäume, besonders die so schätzbaren Bellen, und die damit angelegten Alleen betrifft, welche bisher zur wahren Schande der öffentlichen Denkungsart so mannigfaltigen und ausgezeichnet boshaften Freveln und Beschädigungen ausgesetzt gewesen sind; so soll es
1 in Ansehung der an solchen Bäumen verübten Diebstählen im Wesentlichen eben so, wie in dem Vorher—
gehenden verordnet worden, gehalten werden.(Die weitere Vorschrift, daß für jeden beschädigten Baum
1 fünf Gulden bezahlt werden sollten, ist durch Entschließung Gr. Ministeriums des Innern vom 13. Feb—⸗
f ahlige* ruar 1850, zu Nr. D. 2018, aufgehoben, und bestimmt worden, daß in allen Fällen nur eine Vergütung Tul 4 1
* des wirklich entstandenen Schadens erfolgen soll.)


