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4) Wenn hiernächst die Erecutorisch-Erklärung erfolgt sein wird, so ist das Erhebregister dem Gemeinde— Einnehmer in Ausgabe resg. die Entschädigung in Ausgabe zu decretiren, und muß Einnahme und Ausgabe als durchlaufender Posten in der Gemeinderechnung in zweiter Klasse unter einer offenen Rubrik des Voranschlags-Formulars verrechnet werden. Eine deßfallsige Nebenrechnung ist durch— aus verboten.
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ꝛc. Ernst Ludwig e.
Liebe Getreue! Nachdem Uns mißfällig vorkommen, wasmaßen in dießer oben Ober-Grafsschafft die Boßheit derer Unterthanen gegeneinander, Besonders aber Unßere Beambten, Zöller und Schultheißen und dergl. auf das herrschafftl. und gemeine Interesse und Gelder Achtung Gebende Bediente nun einige Jahre Dergestalt Groß würde und überhand nehme, daß sich einige Boßhaffte Gemüther nit scheueten, solchen Unßere Dienern und Beampten wie auch andere mit Krautabhauen, Gärtten Thüren und Fenstereinschlagen, junge Baume abschneiden, Bäume verderben und Dergl. Scha- den, Verdruß und Unheil zuzufüg und sich wegen obhabender Aufsicht ihres Bößen Thuns und liederlichen Haußhaltens an ihnen zurächen; Solchem Verboßtem Unwesen und höchst straffbahrem frevelhafften fast uUnmenschlichen Muthwillen, aber nachzusehen, Wir zumahlen nit gemeinet seyndt; Als Verordnen und Befehlen hiermit Gndst. allen und jeden Gemeinden deß Euch Gudst. an Vertrauten Ambts Bey dem Glockenschlag zu publiciren, daß nunmehro dergl. Excesse und Boßheiten diejenige Gemeinde, worinnen sie Geschehen, wann neml. der Thäter über alle angewande mühe nit ausgefunden werden Könte, viritim Tragen und der Ersatz nit ex communi aerario, sondern, wie gedacht, von einem jeden Unterthanen in individuo geschehen, da aber einer Unßerer Beambten den„oder die Thäter in geheim anzeigen, und offenbahren würde, solcher von der Straafe die Helfft haben, und annebst sein Nahme Sancte Verschwie— gen Bleiben solle. Verlaßen Uns also Gründl. zu geschehen und seyndt Euch de.
Darmdsttt. d. 18. Marty 1718.
Copia Copiae,
P. S.
Auch liebe Getreue! Nachdeme raive dre in dem Hauptschreiben Berührter materia es Casus Heben Kann, da es etwann Viele Wittw. Wayßen, alte preßhaffte und solche Leuthe in Zieml. an Zahl Treffen möchte, Von welchen Seienta delieti ne quidem per remothissima Zu präsumiren, so habt Ihr jedesmahlen in solchem Fall, die eigentl. Umbstände ante executionem Gehorsambst Zu berichten und fernere Verordnung Zu erwarten. Datum ut in literis, den 18. Mart. 1718.
Von Gottes Gnaden Wir Lu DEWI X. Landgraf zu Hessen dc.
Wir finden Uns aus Landesväterlicher Vorsorge für die Sicherheit des Eigenthums Unserer getreuen Unterthanen, und zu Erzielung einer guten Landespolizei nach reiflicher Ueberlegung des Gegenstandes bewogen, mit Rücksicht auf die Verordnung von 1718 gegenwärtige resp. erneuerte und erweiterte Ver— ordnung zu erlassen.
1) Wenn in einer Gemeindsgemarkung an irgend einer Gattung von lebendigen Heegen oder Bäumen, diese mögen nun in oder ausser einem Wald, auf öffentlichen gemeinen Plätzen oder auf Privatgrundstücken angepflanzt seyn, ein Frevel boshafter Weise ausgeübt wird, es sey nun ein mittelst Aushebung des Baums mit seiner Wurzel zum Behuf einer anderweiten Versetzung verübter wahrer Diebstahl, oder eine dem Baum durch irgend einen Unfug zugefügte Verletzung, wodurch er entweder ganz zerstört, oder für die Zukunft krüppelhaft und kränklich gemacht wird; so sollen Unsere, Beamten vor allen Dingen nach den ihnen bereits mannigfaltig gegebenen Anweisungen, und den schon in den gemeinen Rechten enthaltenen Vorschriften die strengste und sorgfältigste Untersuchungen nach dem Thäter anstellen, und, wann ihnen dessen Entdeckung gelingt, in Ansehung seiner Bestrafung und der zu leistenden Entschädigung nach den hierunter vorliegenden Normen stracklich verfahren.
2) Sollte aber durch die genaueste Untersuchung der Thäter nicht entdeckt werden können, gleichwohl
aber eine unzweifelhafte Gewißheit über die That selbst vorhanden seyn; so bleibt es in Ansehung des für den entwendeten oder beschädigten Baum dem Eigenthümer zu leistenden Schadenersatzes lediglich bei dem Inhalt der im Jahr 1718 erschienenen— oben angeführten Verordnung, daß nämlich der einschlägige Ort den Schaden und zwar nicht aus der Gemeindekasse, sondern ein jeder Einwohner seinen ihm zuge— wiesenen Antheil aus seinem Sack vergüten solle.
3) Zu dem Ende soll der verübte Frevel sobald nicht nur von dem Beschädigten selbst der obrigkeit— lichen Behörde angezeigt, sondern auch von dieser, damit jeder Theilnehmer an der Schadensvergütung sich
unter der Hand um die Entdeckung des Thäters Mühe geben könne, öffentlich in der Gemeinde bekannt
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