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1) Die Kur- und Verpflegungs-, nicht minder auch die Begräbnißkosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten oder verstorbenen Angehörigen des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen in dem, was die Mensch— lichkeit gebietet, kein Mangel und keine Versaͤumniß vorkomme. n
2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, insofern, außer dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augenblicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen, so ist der verursachte Aufwand nach billiger Berechnung in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mitteln zu leisten ver— mag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung verpflichteten Personen, nämlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu vermögend sind, was erforderlichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behörde zu erheben ist.
Darmstadt den 16. September 1852.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Hauses und des Aeußeren.


