22.
Zu Nr. K. G. 2859. Gießen am 13. November 1852.
Betreffend: Die Uebereinkunft mit dem Fürstenthum Lippe-Detmold wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung, Heilung und Beerdigung unbemittelter Staatsangehörsger.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an
die sämmtlichen Großh. Bürgermeister des Kreises Gießen.
Nachstehend theile ich Ihnen die unterm 26. v. M. ad Nr. D. 12886 von Großh. Ministerium des Innern mir zugekommene, die zwischen der Großh. Hess. und der Fürstlich Lippe-Detmoldischen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft enthaltende Ministerialerklärung zur Kenntniß und Nachachtung mit.
Esckstein.
30.
Zu Nr. D. 12,886. Darmstadt am 26. October 1852 Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische eee um des I un n ek n
an
sämmtliche Großherzogliche Kreisräthe.
Zboesschen der Großherzoglich Hessischen und der Fürstlich Lippe-Detmoldischen Regierung ist die in der nachstehenden Ministerialerklärung enthaltene Uebereinkunft abgeschlossen worden, wovon wir Sie zur Nachachtung und weiter erforderlichen Verfügung in Kenntniß setzen.
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5 v. Lehmann. 8
ü 2 2 2 2 2 2 7 2 Großherzoglich Hessische Ministerialerklärung.
Die beiden contrahirenden Regierungen sind übereingekommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemittelten Unterthanen gegenseitig ohne Ersatz die benöthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der daselbst versterbenden armen Unterthanen des andern Staates zu sorgen, und es ist zu diesem Ende Folgendes festgesetzt worden:


