Ausgabe 
7.10.1852
 
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einer Reihe von acht kleinen neusilbernen Wappenknöpfen geschlossen; Weiße waschlederne Handschuhe. §. 2. Die Unterscheidungsfarben sind: Orangegelb für das Ministerium des Hauses und des Aeußern; Lichtblau für das Ministerium des Innern; Schwarz für das Ministerium der Justiz; Carmoisinroth für das Ministerium der Finanzen; Lichtgrün für die Cabinetsämter; Ponceauroth für die Hofämter. §. 3. Form und Schnitt der im§. 1 bezeichneten Uniformsstücke sind, mit Ausnahme der daselbst angegebenen Abweichungen, dieselben wie bei den in dem Reglement vom 14. Juni d. J. genannten Civilbeamten. Die ausführliche Beschreibung der einzelnen Uniformsstücke wird besonders bekannt gemacht werden. §. 4. Die drei Abtheilungen, in welche die in dem nachstehenden Verzeichnisse bemerkten Diener zerfallen, werden durch Rosetten an den Vordertheilen des Kragens bezeichnet, und zwar die erste durch drei, die zweite durch zwei und die dritte Abtheilung durch eine Rosette. b Die Rosetten sind von geschlagenem glattem Neusilber.