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Zu A, K. G. 16437.
28.
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Gießen am 29. December 1845.
Betreffend: Die Gebühren der Feldgeschwornen.
Der Großherzoglich Hessische ee rat h des Freises Gießen a n 0
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
In den Gebühren- Verzeichnissen der Feldgeschwornen verschiedener Gemeinden des Kreises, die mir zur Prüfung u. s. w. vorgelegt worden sind, habe ich auch Gebühren derselben für die Besichtigung der Felder nach der Korn- und Gerstensaat, welche vor Erlaß der Instruktion für die Feldgeschwornen vom
23. Februar 1833 angeordnet war, verzeichnet gefunden.
Da aber eine solche Besichtigung durch diese Instruktion nicht vorgeschrieben, vielmehr im S. 20. der⸗ selben eine Begehung der Gemarkung in den Monaten September und October nur zu dem Behufe den Feldgeschwornen auferlegt ist, um den Zustand der Grenzen genau zu untersuchen, so kann ich in Zukunft Gebühren für eine Besichtigung der Gemarkung zu einer andern Zeit oder zu andern Zwecken nicht mehr genehmigen, bin vielmehr, sollten diese doch wieder in Ansatz gebracht werden, genöthigt, sie zu streichen.
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Feldgeschwornen verpflichtet sind, bei Begehung der Ge⸗ markung in den Monaten September und Oetober sowie bei jeder sich darbietenden sonstigen Gelegenheit, an der es ihnen bei ihren vielfachen Geschäften in der Gemarkung nicht fehlen wird, ihre Aufmerksamkeit auch auf andere Gegenstände als die Grenzsteine zu richten, und jeden entdeckten Mißstand ꝛc. Ihnen zur Anzeige zu bringen, worauf Sie dann für Abhülfe desselben selbst zu sorgen, oder, wenn nöthig,
deshalb geeignete Vorlage zu machen haben.
Setzen Sie die Feldgeschwornen in Ihren Gemeinden von dieser Verfügung in Kenntniß.
Pri n z.


