Ausgabe 
22.12.1845
 
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125 liegende Pflichten nun auch auf israelitische Waisen ausgedehnt sind.

26.

Zu Nr. K. G. 14746 u. 16196. ö Gießen am 22. December 1843.

Betreffend: Die Theilnahme der israelitischen Waisenkinder an der allgemeinen Waisen⸗ und Versorgungs-Anstalt.

Der Großherzoglich Hessische Kreis rath des Kreises Gießen an

sammtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.

en ich Jedem von Ihnen ein Exemplar des Ausschreibens Großh. Provinzial⸗Commissärs für die Provinz Starkenburg vom 12. December 1845 an die Großh. Kreis⸗ und Landräthe der drei Provinzen des Großherzogthums, sowie des von demselben erlassenen Regulativ's über die Ausdehnung der allgemeinen Waisen⸗ und Versorgungs-Anstalt auf unvermögende israelitische Waisen unter Bezugnahme auf die höchste Bekanntmachung vom 28. October d. J.(Regierungsblatt M 32) zur genauen Nachachtung der darin gegebenen Bestimmungen mittheile, bemerke ich Ihnen, daß die Ihnen für christliche arme Waisen ob⸗

Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden sich Vorsteher israelitischer Religionsgemeinden befinden, werden noch besonders beauftragt, diesen Vorstehern den Inhalt des anliegenden Ausschreibens und Regula⸗ tiv's bekannt zu machen, und sie in meinem Namen auffordern, denselben den Mitgliedern der israelitischen Religionsgemeinden, soweit es nöthig ist, zu eröffnen.

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