Ausgabe 
18.11.1845
 
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24.

Zu, K. G. 14, 748. Gießen am 18. November 1845.

Betreff: Die Erhebung von Gebühren für die Be⸗ glaubigung der Unterschriften der Em⸗ pfänger von mittelst der Post stattfinden⸗

den Geld⸗ und Werthsendungen.

Der Großherzoglich Hessische Kereisrath des Kreises Gießen

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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangter Verfügung Großh Ministeriums des Innern und der Justiz haben die Großh. Bürgermeister für Beglaubigung der Unterschriften, welche die Empfänger von durch die Post befördert wer⸗ denden Geld- oder Werthsendungen auf den desfallsigen Scheinen vollziehen, keine Gebühren zu beziehen, wovon ich Sie hiermit zur Nachachtung in Kenntniß setze.

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