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Zu Nr. K. G. 13978. Zießen am 16. December 1845.
Betreffend. Die Vollziehung der Voranschläge der Gemeinden des Kreises 1 für 1846.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Bei den seitherigen Rundreisen und bei vielfachen anderen Gelegenheiten habe ich wahrgenommen, daß manche der Gr. Bürgermeister des Kreises sich bei Ausführung der Gemeinde-Arbeiten an die Be⸗ stimmungen der Voranschläge nicht genau binden, entweder die darin zu bestimmten Zwecken vorgesehenen Mittel nicht oder nicht vollständig verwenden, oder von den voranschläglichen Bestimmungen willkührlich abweichen; ohne Beobachtung der bestehenden Vorschriften größere Summen verwenden, als dies nach den Ansätzen des Voranschlags zulässig ist, oder nicht vorgesehene Ausgaben veranlassen, endlich die Vornahme mancher Arbeiten so ungebührlich lange hinausschieben, daß eine Beendigung derselben vor Eintritt ungeeigneter Jahreszeit nicht mehr möglich ist. f Es ist auch vorgekommen, daß die Gr. Bürgermeister die Gemeinderäthe von dem Inhalte der Entschließungen zu den Voranschlägen und von den in Folge der Revisions-Bemerkungen und Ent⸗ schließungen erfolgten Abänderungen einzelner Ansätze der Voranschläge gar nicht in Kenntnuiß gesetzt haben, wodurch beim Vollzuge der voranschläglichen Bestimmungen öfters mancherlei, für die Verwal⸗ tung störende, Anstände sich ergeben haben. Dies Alles giebt mir Veranlassung, Ihnen nach geschehener Uebersendung der abgeschlossenen Vor⸗ anschläge für nächstes Jahr, im Allgemeinen dringend zu empfehlen, die Voranschläge sorgfaͤltig zu durchgehen, sich bei Ihrer Verwaltung genau innerhalb der darin vorgezeichneten Gränzen zu halten und bei etwa nothwendigen Abweichungen die für solche Fälle vorgeschriebenen Formen— vergleiche namentlich Ministerial⸗Amtsblatt vom 25. November 1835— M 48 und vom 26. Mai 1843— M 14— strenge zu beobachten, auch möglichst zeitig die Voranschläge in Vollzug zu setzen. Von dem Inhalte der Entschließungen zu den Voranschlägen und den erfolgten Abänderungen der berathenen Ansätze haben Sie die Gemeinderäthe in einer besonderen Sitzung speziell in Kenntniß zu.
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