Ausgabe 
15.1.1845
 
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4.

Zu Nr. K. G. 704. Gießen am 15. Januar 1845.

Betreffend: Versteigerung der Verpflegung armer Gemeinde⸗Angehörigen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an 5 saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier).

Es ist bisher mehrmals wahrgenommen worden, daß die Verpflegung armer Gemeinde⸗ Angehörigen von Großh. Bürgermeistern öffentlich an den Wenigstnehmenden versteigert worden ist.

Diese Art von Veraccordirung der Verpflegung solcher Personen erscheint an sich schon als unpassend, sie ist aber auch darum unangemessen, weil, wenn gleich bei dergleichen Verträgen auf billigere Preise Rücksicht zu nehmen ist, doch auch die persönlichen Verhältnisse und Eigenschaften der Pflegeltern ꝛc. in Betracht gezo⸗ gen werden müssen. Ich untersage Ihnen daher für die Zukunft die Vergebung der Verpflegung armer Angehörigen Ihrer Gemeinden auf dem Wege der Versteigerung und weise Sie an, in dergleichen Fällen stets Verträge aus freier Hand, vorbehaltlich meiner Genehmigung, abzuschließen und dabei, wenn Kinder in Verpflegung gegeben werden, die wesentlichsten Punkte der über die Veraccordirung der in die Landes⸗ Waisenanstalt aufgenommenen Waisen bestehenden Vorschriften zu beachten.

Prinz.