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Zu, K. G. 530. Gießen am 11. Januar 1845.
Betreffend: Die Beschneidung der Hecken an öffent⸗ lichen Wegen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
a n saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises— (mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
g An den meisten Orten des Kreises sind bisher die Hecken an öffentlichen Fahr⸗ und Fußwegen nicht ordnungsmäßig beschnitten worden, so daß hierdurch die Passage gehindert und den Wegen selbst insofern, als dieselben bei ungebührlicher Höhe und Breite der Hecken nicht gehörig austrocknen können— Nachtheil gebracht worden ist; ich verfüge daher Folgendes:
1) die betreffenden Grundbesitzer haben die ihren Grundbesitz an öffentlichen Fahr⸗ und Fußwegen einfriedigenden Hecken künftig in jedem Frühjahr bis zum 15. März bis auf 5“ Höhe und 2“ Breite zurückzuschneiden;
2) im Laufe des Monats August sind die neuen Schößlinge wiederholt zu beschneiden oder zurück⸗ zubinden;
3) Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 kr. geahndet werden;
40 nach Ablauf der oben bestimmten Fristen haben die Feldschützen eine allgemeine Revision der Gärten und Felder vorzunehmen und die Contravenienten dem Großh. Vürgermeister zur Anzeige zu bringen. i
Sie haben diese Polizei⸗Verfügung ortsüblich zur Kenntniß ihrer Gemeinde⸗Angehörigen zu bringen, die Feldschützen, Baum⸗ und Wegewärter darnach zu instruiren, die Befolgung der Vorschriften zu über⸗ wachen und die Ihnen gemacht werdenden Anzeigen hierher gelangen zu lassen.
Ergiebt sich, daß einzelne Grundbesitzer die Hecken über ihre Eigenthumsgrenze haben hinauswachsen lassen, so haben Sie dieselben zur Wahrung der Grenze, nöthigenfalls zur gänzlichen Entfernung der Hecken, anzuhalten.
Prinz.
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