Ausgabe 
8.3.1845
 
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Zu Nr. K. G. 3213. 1 105 Gießen am 11. März 1845. Betreffend: Den sittlichen Zuständeder deutschen Be⸗ rice anch Aeff rad

völkerung in Paris, insbesondere derje⸗ nigen aus dem Großherzogthum Hessen.

N Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an faͤmmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme desjenigen dahier.)

Um dem demoralisirenden Unwesen zu steuern, welches dadurch veranlaßt wird, daß diesseitige Unter⸗ thanen häufig Reisen in's Ausland unternehmen, ohne die Mittel zu besitzen, sich und die Ihrigen in der Fremde auf rechtliche Weise ernähren zu können, deshalb sehr oft, zur Unehre des Heimathlandes, bettelnd und vagabundirend umherziehen und am Ende dem Verbrechen anheimfallen, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz bestimmt, daß:

1) künftighin nur an solche Personen aus den Verwaltungsbezirken Gießen, Friedberg, Grünberg, Hungen und Alsfeld, welche geuügend nachzuweisen vermögen, eine Kunst, ein Handwerk, oder ein anderes derartiges Geschäft ordnungs mäßig erlernt, somit die Wahrscheinlich⸗ keit der Ernährungsfähigkeit in der Fremde für sich zu haben, auf Verlangen Pässe zur Reise nach Frankreich, Belgien, Holland und England ertheilt, dagegen allen solchen in eines der besagten Länder zu reisen beabsichtigenden Personen aus den genannten Verwaltungsbezirken, welche angeben oder von denen mit Grund anzunehmen ist, daß sie sich ihren Unterhalt in der Fremde nur durch Taglöh⸗ nern, als gemeine Fabrikarbeiter, oder durch den Betrieb eines im Umherziehen ausgeübt werdenden Gewerbes zu verschaffen im Stande sind, deren Erwerb mehr vom Zufalle abhängig ist und die darum leicht in die Lage versetzt werden können, Unterstützungen an⸗ sprechen zu müssen, die von ihnen verlangt werdenden Reiselegitimationen verweigert werden sollen;

2) das Ersuchen an den deutschen Hülfsverein zu Paris stellen zu lassen, Unterstützungen an diesseitige

Unterthanen der fraglichen Kathegorieen nur in seltenen Ausnahmsfällen, an unlegitimirte Personen

aber gar keine, zu verabreichen, diese vielmehr lediglich ihrem Schicksale zu überlassen;

3) den betreffenden Nachbarstaaten, sowie dem Königlich Französischen Gouvernement selbst, anzusinnen, unlegitimirte Gr. Hessische Unterthanen schon an den Grenzen zurückzuweisen und solche, welche ihre Pässe zum Betteln oder zwecklosen Umherziehen mißbrauchen, ohne Ausweis versehene Kinder oder Erwach⸗ sene mit sich führen, ohne Weiteres auf den Transport setzen und in ihre Heimath verbringen zu lassen.

Indem ich Sie, die Gr. Bürgermeister, von dieser höchsten Entschließung hierdurch in Kenntniß setze, weise ich Sie zugleich, und zwar bei persönlicher Verantwortlichkeit, an, vor Erstattung der Berichte über Gesuche um Erteilung von Pässen zur Reise nach Frankreich, Belgien, Holland und England jedesmal auf das Sorgfältigste zu prüfen, ob die betreffenden Bittsteller in eine oder die andere der bemerkten Kathe⸗