16.
Zu A K. G. 7190. a Gießen am 6. Juni 1845.
Betreffend: Die Beitreibung der Mahngebühren für Einbringung der Communal⸗Intraden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
Das von Höchstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz wegen des obigen Gegenstandes erlassene Ausschreiben vom 29. vorigen Monats theile ich Ihnen nachstehend im Abdrucke zur Kenntnißnahme und unter dem Auftrage mit, die Gemeinde-Einnehmer und Gemeinde-Diener nach dessen Inhalt zu instruiren.
Per den z.
12.
Zu Nr. D. 7784. Darmstadt, am 29. Mai 1845. Betreffend: Wie oben.
Das Gioßderzoglic Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe.
Da den Gemeindedienern die ihnen nach§. 16. der Instruction wegen Einbringung der Communal⸗ Intraden zukommenden Mahngebühren von den Schuldnern häufig nicht freiwillig bezahlt werden und es an einer ausdrücklichen Vorschrift über die Art der zwangsweisen Beitreibung dieser Gebühren fehlt, so finden wir uns veranlaßt, allgemein hierdurch zu verfügen, daß zwar die Gemeindediener nach wie vor die im . 16. der erwähnten Instruction bestimmten Mahngebühren von den Schuldnern einzufordern, daß aber im Falle der Verweigerung der Zahlung sie künftig dem Gemeinde-Einnehmer bei Aushändigung der bescheinig⸗ ten Mahnlisten(S. 17.) speciell anzugeben haben, von welchen gemahnten Schuldnern sie die Mahngebühren nicht erhalten haben, worauf sodann letztere von dem Gemeinde-Einnehmer in das nach§. 18. der In⸗ struction aufzustellende Verzeichniß der Ausstände bei den betreffenden Schuldnern einzutragen und mit der Hauptschuld nach den weiteren Vorschriften der Instruction beizutreiben sind.
Hiernach sind die Bürgermeister, Gemeinde⸗Einnehmer, Kreisboten und Gemeindediener zu bedeuten.
d u F h 11. v. Stein.


