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Zu u K. G. 13,558. 5 Gießen am 3. November 1845. Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an.
sämmtliche Gr. Bürger meister dieses Kreises.
Großh. Ministerium des Innern und der Justiz hat in Bezug auf das in Nr. 26. des Großh. Hess. Regierungsblatts erschienene Regulativ über die Prüfung der Bauhandwerker vom 27. August d. J. unterm 11. l. M., das im Wesentlichen nachstehend abgedruckte Ausschreiben erlassen, dessen Inhalt Sie, soweit Sie derselbe angeht, genau zu befolgen und das Sie in Ihren Gemeinden förmlich zu publiciren haben.
In den Publicationsbüchern ist die Bekanntmachung zu bescheinigen.
Prin z. Aus schrei ben u. 5
10 Für die Folge ist den Bauhandwerkern, welche die Prüfung nicht bestanden haben, in allen Fällen die Erlaubniß zum Betrieb ihres Gewerbes als Meister zu verweigern.
2) Die Gr. Bürgermeister dürfen keine Patente Behufs eines Gewerbsbetriebs als Meister ausfer⸗ tigen, bevor Erlaubniß des Gr. Kreisraths zu diesem Gewerbsbetrieb vorliegt.
3) Die Bestimmung, wonach Wittwen von Maurern und Zimmerleuten das Geschäft ihres verstorbenen Mannes nur dann fortführen dürfen, wenn sie binnen Jahresfrist, von dem Tode des Mannes an gerechnet, einen von Gr. Kreisbaumeister geprüften Obergesellen, resp. Geschäftsführer annehmen, ist auf die Wittwen der Schreiner, Steinhauer, Weißbinder, Dachdecker, Ziegler, Schlos⸗ ser, Spengler, Glaser und Pflasterer ausgedehnt.
Die Gr Bürgermeister haben darüber zu wachen, daß die erwähnte Frist eingehalten wird, indem es nach deren Ablauf so angesehen werden soll, als wenn die Wittwe das Gewerbe ihres verstorbenen Mannes niedergelegt hätte. f a
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