8. Zu s K. G. 1696. Gießen am 3. Februar 1845.
Betreffend: Die Publikation der Gesetze, Ver⸗ ordnungen und Verfügungen.
a Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
Ich finde mich veranlaßt, im obigen Betreff Folgendes anzuordnen: i
Die Publikation der in dem Gr. Regierungsblatt erscheinenden Gesetze, Verordnungen und Bekannt⸗ machungen hat in den Gemeinden nach wie vor, nach Maasgabe der disseitigen, den fraglichen Gegenstand behandelnden Ausschreiben vom 12. September 1837 Z. Nr. K. G. 4583. und 1. October 1838 Z. Nr. K. G. 8252. zu geschehen; d. h. durch öffentliche Vorlesung und durch Eintrag dieses Aktes in das Publikationsbuch. 8 8
In gleicher Weise sind alle kreisräthlichen und sonstigen obrigkeitlichen Anordnungen, welche ein all⸗ gemeines Interesse haben, zu verkündigen. i 15
Dagegen müssen solche Verfügungen, die blos gegen einzelne, oder auch gegen mehrere bestimmte Personen gerichtet sind, diesen von dem betreffenden Gr. Bürgermeister besonders eröffnet und muß darüber, daß und wie es geschehen, ein kurzes Protokoll errichtet werden, welches bei den Bürgermeisterei⸗Akten wohl aufzubewahren ist.
In manchen Fällen wird blos die in die Akten niederzulegende Bescheinigung genügen, daß der Inhalt der ertheilten Verfügung der betreffenden Person bekannt gemacht worden sey, alsdann ist aber jedenfalls nothwendig, daß ausdrücklich erwähnt werde, durch wen die Bekanntmachung erfolgt und ob sie mündlich oder schriftlich geschehen ist g.
Die Nichtbefolgung gegenwärtiger Vorschrist wird nach Befund mit angemessener Disciplinarstrafe geahn⸗ det werden.
Prinz.


