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§. 5. n Diejenigen Gäste, welche auf die Bemerkung eines Polizeiofficianten: daß die Feie rabendstunde erschienen sei und sie bereits mit 1 fl. straffällig seien, das Wirthshaus nicht sogleich verlassen, trifft eine weitere Geld⸗
strafe von 1 fl. 30 kr. bis I.
§. 6.
Der Wirth, welcher sein Haus verschlossen hat, und auf die Aufforderung eines Polizeiofficianten das⸗ selbe nicht auf der Stelle öffnet und den Officianten auf diese Weise in den Stand setzt, sich von der Be⸗ folgung obiger Vorschriften zu überzeugen, soll schon deßhalb in eine Geldstrafe von 3 fl. genommen werden.
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Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch Singen, Lärmen, Schreien oder auf sonstige mißstän⸗ bäuden und Hofraithe, oder enlich auf den Straßen
dige Weise, sei es in einem Wirthshause oder in Privatge stört, wird, insofern nicht eine höhere verpönte polizeiliche Vorschrift übertreten worden ist, für jeden einzelnen
Fall mit einer Geldstrafe von 1 fl. 30 kr. belegt ech 8
Derjenige, welcher der Aufforderung eines Polizeiofficianten zur Ruhe nicht alsbald Folge leistet und das ordnungswidrige Benehmen fortsetzt, verfällt in eine weitere Geldstrase von 3 fl. Außerdem hat sich in diesem Falle der Contravenient nach Umständen nach der sofortigen Verhaftung und derjenige, welcher sich einer solchen Maaßregel widersetzt oder sie zu verhindern sucht, der Verfolgung nach den deßfallsigen Bestim⸗ mungen des Strafgesetzbuchs zu gewärtigen. 9
Von allen eingehenden Strafen erhält der Denunciant ein Drittheil; inexigible Geldstrafen aber sollen durch Gefängniß verbüßt werden. 4
Gießen den 27. Januar 1844.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen.


