Ausgabe 
28.2.1844
 
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14.

Zu Nr. K. G. 2998. Gießen am 28. Februar 1844.

Betreffend: Das Mitbieten der Bürgermeister bei von ihnen abgehalten werdenden Versteigerungen.

ö Der Großherzoglich Hessische eiseath des Kreises Gießen

an

saͤmmtliche Cr. Burgermeister dieses Kreises.

Da es sich öfters ereignet hat, daß Bürgermeister in Versteigerungen, welche sie selbst

abhielten, als Steigerer aufgetreten, und sich als Mitbietenden den Zuschlag ertheilt haben, dieses Verfahren aber nicht allein an sich als unpassend und unschicklich erscheint, sondern auch zum Nach⸗

theile des Gemeindevermögens gereichen kann, und jedenfalls das Vertrauen auf die gesetzliche und rechtliche Handlungsweise der Gemeindeverwaltung schwächen muß, so hat sich die höchste Staats⸗ Behörde bereits unterm 5. Febr. 1834 veranlaßt gefunden, den Bürgermeistern und Beigeord⸗ neten das Mitbieten bei von ihnen selbst geleitet werdenden Versteigerungen, geschehe dieß in eigener Person oder durch dritte dazu Beauftragte, bei Vermeidung einer Disciplinarstrafe von 15 fl. in so weit nicht eine durch ein solches Verfahren herbeigeführte wirkliche Benachtheiligung des Gemeindevermögens oder sonstige erschwerende Umstände eine härtere Bestrafung nothwendig machen, allgemein zu untersagen, wovon auch die Gr. Bürgermeister und Beigeordneten unterm 19. Febr. 1834. in dem Kreisblatt mit dem Anfügen in Kenntniß gesetzt worden sind, daß die gedachte Verfügung auch auf die Gr. Bürgermeister resp. Gr. Beigeordneten in ihrer Eigenschaft als Kirchen⸗ und Schulvorstände Anwendung finde.

In höchstem Auftrage schärfe ich Ihnen die fragliche Verfügung, welche auch im Kreise Gießen mehrfach übertreten worden ist, hiermit ein, und eröffne Ihnen noch, daß wenn ein Bürger⸗ meister bei einer Versteigerung von Holz, Gras ꝛc. seinen eigenen Bedarf von Brennholz ꝛr. steigern will, er mit Vornahme der Versteigerung den Beigeordneten und wenn auch dieser aus dem⸗ selben Grunde wie der Bürgermeister, verhindert sein sollte, ein Gemeinderathsmitglied damit beauf⸗

tragen kann, in welchem Falle alsdann dem Bürgermeister, resp. Beigeordneten unbenommen ist, bei der Versteigerung als Steigerer aufzutreten.

Prinz.