1 2 Zu Nr. K. G. 1265. Gießen am 27. Januar 1844.
Betreffend: Die Beobachtung der Feierabendstunde und die Verhütung von öffentlichen Ruhestörungen.
Der Großherzoglich Hessische aer de Kreiensen ßen
an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises, mit Ausnahme des— jenigen von Gießen * und an Großh. Polizei-Commissair zu Langoͤns.
Das in obigem Betreffe im Einverständniß mit Ihnen erlassene Regulativ theile ich Ihnen nach— stehend unter der Aaflage mit, dasselbe auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, den Ortspolizei— officianten Abschrift zur Nachachtung bei Handhabung der polizeilichen Aufsicht zuzustellen und selbst die Be— folgung des Regulativs, sowie die Thätigkeit der Polizeioffieianten in Bezug auf dasselbe streng zu über— wachen, auch jede Contravention alsblab zur Anzeige zu überwachen.
Ppinz. Regulati v, die Beobachtung der Feierabendstunde und die Verhütung von öffentlichen Ruhestörungen betrf.
Die bisher in verschiedenen Orten des Kreises stattgefundenen öfteren Uebertretungen der Feierabend— stunde und öffentlichen Ruhestörungen veranlassen mich, für die Landgemeinden des Kreises Gießen Folgendes, zum Theil auf den Grund bereits bestehender Vorschriften, polizeilich zu verordnen:
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Die Feierabendstunde bleibt für alle Wirthshäuser auf 10 Uhr Abends festgesetzt; keinem Wirthe ist gestattet, nach dieser Zeit Gäste in seinem Hause den Aufenthalt zu gestatten und keinen der Letzteren, länger, als bis zu jener Stunde, in dem Wirthshause zu verweilen.
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Sollten ganz besondere Umstände vorliegen, dann ist es den Gr. Bürgermeistern erlaubt, einem Wirth, auf desfallsiges Nachsuchen, schriftlich zu gestatten, auch über jene Stunde hinaus Gäste in seinem Wirthshause zu dulden. i a
Treibt der Bürgermeister selbst Wirthschaft, so hat er die Erlaubniß zur Verlängerung der Polizeistunde bei der unterzeichneten Behörde, oder, wenn dies die Zeit nicht erlaubt, bei dem Beigeordneten seines Wohn— orts einzuhohlen. In allen Fällen haben jedoch bei Verlängerungen der Feierabendstunde die Gr. Bürger— meister oder resp. Beigeordneten streng darauf zu achten, daß nichts Polizeiwiedriges vorfällt und sie bleiben verantwortlich, wenn sie eine solche Erlaubniß ohne zureichende Gründe ertheilt haben.
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Nicht blos ortsheimische, sondern auch auswärtige Gäste sind, wenn sie nicht besondere Geschäfte wegen in dem Wirthshause, welches Gast⸗ und Herbergs-Recht hat, über Nacht hat, dem Gebot des Feierabends unterworfen.
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§. 4.
Jeder Wirth, welcher gegen diese Vorschriften handelt und Gäste über die Feierabendstunde ohne be— sondere Erlaubniß noch in seiner Wirthsstube behält, verfällt in eine Gelbstrafe von 3 fl. und jeder Gast, welcher nach der Feierabenstunde in dem Wirthshause betreten wird, hat sich eine Geldstrafe von 1 fl. zu gewärtigen.


