Ausgabe 
19.10.1844
 
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und Graben von Aeckern, auf welche Obstbäume geflanzt sind, ist hauptsächlich darauf zu achten, daß durch die Pflugschaar, Egge oder den Spaten die Wurzeln der Bäume nicht verletzt werden, und bei⸗ läufig sei hier bemerkt, daß nach bekannten Erfahrungen, der Fruchtbau auf mit Obstbäumen be⸗ pflanzten Aeckern den Bäumen von großem Nachtheile, daher derselbe möglichst zu vermeiden ist.

11) Sorgfältige Entfernung der Raupennester und Raupeneyer; eine Versäumniß darin ist im Art. 80. des Feldstrafgesetzes verpönt.

12) Anstrich der von Moos und Rinde gereinigten Baume mit einer Mischung von 4 Theilen ge⸗ löͤschtem Kalk, 1 Theil Asche und 1 Theil Lehm, aufgelößt in Jauche welcher Anstrich Moose, Flechten ꝛc. nicht aufkommen laßt und dem Stamme eine gesunde glatte Ninde zieht. 5

13) Erneuerung der etwa abgegangenen Bänder der jungen Bäume, am besten von Weiden mit einer Unterlage von feinen Holzreiser nicht von Stroh, Moos und dergleichen, welche nur, zum Nachtheil des Baumes, die Feuchtigkeit erhalten; und endlich

14) der Baumstickel- und Stangen selbst, sowie Einbinden des Baumes, am besten in Dörner, zur

Abhaltung der Haasen, Schaafe ꝛc. nicht in Stroh, da dieses jene nur noch mehr herbeilockt. Hier füge ich hinzu, daß die Gr. Buͤrgermeister zeitig nachzusehen haben, ob den gepflanzten jun⸗ gen Bäumen die nöthigen Stangen nicht fehlen und daß für den alsbaldigen Ersatz zu jeder Zeit gesorgt werden muß. Die Privatgrund⸗Besitzer, auf deren Grundstücke an öffentlichen Wegen Bäume gepflanzt worden sind, müssen zur gleichbaldigen Ersatz etwa fehlender Stangen ange halten werden.

Ausgegangene oder ganz krüppelhaft gewordene Bäume sind im Herbste oder Frühjahr unter Ver⸗ füllung der ziemlich weit und tief auszugrabenden Baumlöcher mit frischer guter Erde pünktlich nachzu⸗ pflanzen, wobei ich Ihnen bemerke, daß die oben bezeichneten Privat-Grundbesitzer, wie zur ersten An⸗ pflanzung, so zur Nachpflanzung der auf ihre Grundstücke an Wegen gesetzten Bäume nöthigenfalls zwangsweise angehalten werden können, weshalb Sie mir allenfallsige Renitenz anzeigen wollen.

Sie werden diese Vorschriften beachten und, wie ich erwarte, um so lieber befolgen, als Sie sicher⸗ lich die großen ökonomischen Vortheile, welche die verständige Obstbaumzucht den Gemeinden und Pri⸗ vaten bietet, einsehen und auch davon überzeugt sind, daß noch gar Vieles zu thun ist und eine viel⸗ jährige consequente Mühewaltung dazu gehört, um die Obstbaumzucht in den Gemeinden des Kreises Gießen zu dem Flor und Ertrag zu erheben, dessen Herbeiführung der im Allgemeinen dankbare Boden des Kreises fähig ist.

Die angestellten Obstbaumwärter haben Sie nach dem Inhalte dieses Ausschreibens gehörig zu in⸗ struiren, und zu dem Ende ihnen ein Exemplar zu behändigen, auch den Inhalt des Ausschreibens auf übliche Weise, gelegentlich der Verordnungs-Publikationen, Ihren Gemeinde ⸗Angehöͤrigen zur speciellen Kenntniß zu bringen. 5

Schließlich empfehle ich Ihnen außerdem noch obigen Vorschriften auch durch die geeigneten Be lehrungen und Ermahnungen bei den Privaten immer mehr Eingang verschaffen zu suchen und insbe⸗ sondere dahin zu wirken, daß die überall, namentlich in der nächsten umgebung der Orte sichtbare, so höchst schädliche, Gewohnheit, in den Gärten die Obstbäume zu einem förmlichen Walde heranwachsen zu lassen, wodurch sowohl die Baume selbst ein schmächtiges krankhaftes Aussehen erhalten, als auch der Obstertrag geringer und werthloser wird und für den Grundbesitzer ein namhafter Theil des Unternutzens verloren geht nach und nach verschwindet.

Je sorgsamer und verständiger Sie Ihre Gemeinde⸗Baumpflanzungen behandeln, desto eher wird es Ihnen gelingen, auch die Privaten zu besserer Behandlung ihrer Obstbäume zu ermuntern, indem Beispiel und Erfahrung eine viel kräftigere Einwirkung erzeugen, wie alle Belehrungen nud Er⸗ mahnungen.

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