Ausgabe 
21.10.1844
 
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27.

Zu Nr. K. G. 13175. Gießen am 21. October 1844.

Betreffend: Das Behüthen der Wiesen insbesondere die dadurch entstehenden Beschädigungen an Be und Entwässerungs-⸗Anlagen in Wiesen.

Der Großherzoglich Hessische mrath des Kreises Gießen 5 8 an

saͤmmtliche Gr. Buͤr germeister des Kreises.

Nach Art. 15. der Wiesen-Polizei-Ordnung vom 3. Juli 1844 sollen die Wiesenvorstände dahin zu wirken suchen, daß zur. Bewässerung eingerichtete Wiesen überhaupt nicht behüthet werden, jedenfalls aber soll den er oder Hirten, wenn durch das Behüthen solcher Wiesen eine Be⸗ oder Entwässerungs⸗ Anlage beschädigt wird, neben der Verbindlichkeit zum Ersatze des Schadens und der Herstellungskosten, die im Art. 49. des Feldstrafgesetzes vom 21. September 1841 angedrohte Strafe von 30 Kreuzern

bis 5 Gulden treffen. Wie mir glaubha cation der Wiesen-Polizei-Ordnung ohnerachtet, sollen hierdurch bereits namhafte Beschädigungen an ausgeführten Wiesenanlagen eingetreten sein. Ich fordere Sie daher auf, jene Vorschrift nochmals speciell in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, die Hirten insbesondere vor Uebertretungen zu verwarnen und die Feldschützen zur strengen

Aufsicht anzuweisen.

Sollten dennoch Beschädigungen vorkommen, so werden Sie ae die nöthigen Herstellungen an⸗ ordnen und empfehle ich Ihnen und sämmtlichen Wiesenvorständen, welchen Sie von dem Inhalt dieses er genauen Ueberwachung jener Vorschriften,

ldstrafgesetz verpönte Einzeln⸗Hüͤthen durch⸗

ft angezeigt worden ist, soll diese Bestimmung, der allgemein geschehenen Publi⸗ an vielen Orten des Kreises nicht befolgt werden, und

wobei ich Ihnen noch bemerke, daß Sie das durch das Fe

aus nicht zu dulden haben. b ö a Die geschehene Bekanntmachung dieses Ausschreibens haben Sie-im Publicationsbuch zu bescheinigen, auch haben Sie in Ihren Akten zu attestiren, daß die Hirten und Feldschützen danach beschieden wor⸗

den sind. N Prinz.

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