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Zu, K. G. 13066. f Gießen am 19. October 1844. Betreffend: Die sorgfältige Behandlung der Obstbäume.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.
Bei verschiedenen Gelegenheiten, namentlich bei den Rundreisen, habe ich wahrgenommen, daß die Gemeinde- Obstbaum⸗ Pflanzungen, obgleich viele der Gr. Bürgermeister wegen ihrer sorgsamen Be— mühungen und Beförderung derselben Lob verdienen und dieses ihnen auch zu erkennen gegeben worden ist, doch nicht überall mit derjenigen Aufmerksamkeit gepflegt worden, welche allein einen gedeihlichen Erfolg verspricht und die Befürchtung vor vergeblicher Mühe— und Kostenaufwand beseitigt.
„Ich finde mich daher veranlaßt, Ihnen folgende, mehrmals schon in der landwirthschaftlichen Zeitschrift empfohlene, Vorschriften zur Behandlung der Baume— und Pflanzungen zur genauen Nach⸗ achtung bekannt zu machen, wobei ich bemerke, daß zwar die Hauptpflegezeit in das Frühjahr fällt, manche der unten bezeichneten Verrichtungen aber hauptsaͤchlich im Herbste vorgenommen werden müssen.
Zur ordnungsmäßigen Behandlung der Obstbäume ist nemlich erforderlich:
1) die Abnahme aller solcher Aeste, welche zu nahe auf einander stehen, die Krone dadurch zu sehr
verdichten, den Zutritt von Luft und Wärme hindern oder sich selbst durch Reiben beschädigen;
2) die Entfernung kranker, erfrorener oder trockener Aeste, indem dadurch nicht selten ein Theil des Saftes nutzlos verloren geht, jedenfalls aber das schöne Aussehen eines sonst gesunden Bau⸗ mes gestört wird; desgleichen
3) aller zu tief herab, oder zu weit in die Straßen und Felder überhängenden, demnach zu viel Schat⸗ ten gebender, deßhalb für Felder und Wege schädlichen oder der Passage hinderlichen Aeste; ebenso
4) der sog. Wasserschosse, oder derjenigen Triebe, welche aus dem älteren Holze senkrecht in die Höhe schießen und dem Baume einen Theil der Säfte auf Kosten der eigentlichen Aeste entziehen, in— sofern es nicht Wasserschosse sind, die zum Ersatze krankhafter Aeste, also zur Verjüngung des Baumes, manchmal auch erwünscht sein können;
5) Entfernung aller Wurzel-Ausschläge, wenn man sie anders nicht, wie die der Zwetschgen, zur Fortpflanzung verwenden will, in welchem Falle es aber räthlich ist, nicht zu viele Wurzel-Aus— schlaͤge neben einander stehen zu lassen; desgleichen
6) alles Moses durch Abreiben oder Abwaschen des Baumes, da es nur die Feuchtigkeit an dem— selben unterhält, Insecten ꝛc. zum Aufenthalt dient; aus demselben Grunde 5
7) Entfernung der abgestorbenen Rinde, als das für ein lebhaftes Wachsthum so nöthige Aus— dünstungs⸗ wie Einsaugungs-Vermögen des Baumes nur hemmend; 5 1 78 ieee
8) Vertilgung des Frostnachtschmetterlings nach den in A 38. der landwirthschaftlichen Zeitschrift vom 21. September 1843 enthaltenen Regeln; s f
9) Entfernung der auf der Krone sich etwa findenden Schmarotzer-Pflanzen, namentlich der Mistel, da diese dem Baume, je länger, desto mehr Säfte entzieht und am Ende dessen Abmagerung herbeiführt. g 1 b s
Diese Misteln lohnen reichlich die Mühe des Abnehmens, indem sie, als viele Schleimtheile enthaltend, ein gutes Futter für Milchvieh abgeben;.„ 10) Aufgraben, umhacken, Auflockeen und Duͤngen des Bodens um die Bäume herum, im Herbste, Winter und Frühjahr, wobei Galle, Jauche, Blut ꝛc. bei feuchtem Wetter aufgebracht, gute Dienste leisten.
In der Unterlassung dieser Vorschrift fehlen die meisten Gr., Bürgermeister und doch ist die jähr⸗ liche Befolgung derselben zum Gedeihen der Obstbaume unumgänglich nothwendig, an und für sich sowohl, als weil dadurch außerdem auch noch die Tödtung der Puppen von Schmetterlingen und an—
dern Insecten, sowie die Reinigung des Bodens von Unkräutern, bewirkt wird. Bei dem Umackern


