Ausgabe 
16.3.1844
 
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1) über die bei ihnen anzubringenden Fristgesuche, die sie zulässig finden und wodurch nicht Fristerstreckungen über den Termin des Rechnungsschlusses beabsichtigt werden, von Amtswegen zu berichten und auf Einhalt in der Beitreibung, mit Angabe der Gründe, anzutragen;

2) über Exlaßgesuche aber und Gesuche um Frist fuͤr längere Zeit den Gemeinderath zu vernehmen, und, 4

a) im Falle eines willfährigen Beschlusses des letzteren, das Berathungsprotokoll zur Genehmigung an die vorgesetzte Regierungsbehörde einzusenden, dagegen in dem Falle, a

p) daß der Gemeinderath sich gegen Bewilligung des Gesuches erklären sollte, darnach den Bittsteller in einer schriflichen Erklarung, welche dieser, im Falle er Beschwerde bei der Regierungsbehörde führen will, der letzteren vorzuzeigen hat, zu bedeuten.

Wir wollen Ihnen zwar hier die Voraussetzungen nicht s peeiell angeben, unter wel⸗ chen ein Erlaß oder eine Gestattung einer Zahlungsfrist bei gemeinheitlichen Rückständen ein⸗ treten kann und die somit auch von den Ortsvorständen bei Begutachtung solcher Gesuche zu beachten seyn würden. Um indessen in letzterer Beziehung ein gleichförmiges Verfahren herbei⸗ zuführen und den Ortsvorständen einen Leitfaden zu geben, sind die Bürgermeister anzuwei⸗ sen, daß von den Ortsvorständen namentlich folgende Fragen bei Gesuchen der fraglichen Art zu begutachten wären:

1) ob den Schuldner bei augenblicklicher Beitreibung ein bedeutender Vermögensnachtheil treffen, oder dessen Nahrungsstand gefährdet würde; besonders werden in dieser Beziehung solche Schuldner Rücksicht verdienen, welche durch sie betroffene Unglücksfälle, z. B. Verlust ihrer Erndte, gefallenes Vieh, Krankheiten u. s. w., in ihren Vermögensverhältnissen zurück⸗ gekommen und dadurch außer Stand gesetzt worden sind, augenblickliche Zahlung zu leisten;

2) ob die Vermögensverhältnisse der Schuldner von der Art sind, daß für die Gemeinde nicht der Verlust des Rückstandes bei Verzögerung der Beitreibung zu befürchten steht, oder wie, etwa durch Stellung eines Bürgen, die Gemeindekasse gesichert werden kann;

3) ob durch dergleichen Fristgestattungen die budgetmäßig vorgesehenen gemeinheitlichen Ausgaben nicht gefährdet erscheinen. Endlich ist ö 9

4) von den Ortsvorständen bei Gesuchen um Fristgestattungen immer zu begutachten, auf wie lange eine Zahlungsfrist zu bewilligen wäre.

du Thil.

Trygophorus.