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11.

Zu Nr. K. G. 2512. Gießen am 17. Februar 1844.

Betreffend: Die Instruction für die Gr. Bürgermeister wegen Ver⸗ pflegung armer Waisen, insbesondere die Mitwirkung der Geistlichen bei der Wahl der Pflegältern.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an

saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Der§. 11. der rubricirten Instruction vom 26. April v. J. schreibt vor, daß der Geist⸗ lihe mit der Wahl der Pflegelter einverstauden sehn muß, ebe und bevor ein Pflegwnteact uber Verpflegung eines Waisenkindes aufgenommen, und Gr. Provinzial⸗Commissär zu Darmstadt zur Genehmigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung soll indessen nach einer Benachrichtigung Gr. Provinzial⸗Commissar: zu Turan nicht immer beobachtet werden, weßhalb ich mich veranlaßt sehe, Sie auf gedachte Vorschrift aufmerksam zu machen und Sie zu deren genauen Befolgung anzuweisen, wobei ich noch bemerke, daß wenn Sie sich in einem Falle mit dem Gr. Pfarrer nicht sollten vereinigen können, mir Vorlage zu machen ist.

Prinz.