19.

Zu Nr. K. G. 3937. Gießen am 16. März 1844.

Betreffend: Gesuche um Erlaß oder Gestattung einer Frist zur Bezahlung von Gemeinde rückständen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.

Die Bestimmungen des in obigem Betreff unter'm 26. Juni 1833 Nn 44. des Ministerial⸗ Amtsblatts erfolgten höchsten Ausschreibens sind bisher von den Gr. Bürgermeistern nicht befolgt, vielmehr sind die Gemeindeangehörigen, welche um Frist zur Zahlung von Gemeindegeldern nach⸗ suchen wollten, fast ohne Ausnahme kurzer Hand hierher verwiesen worden.

Ich theile Ihnen daher jenes Ausschreiben in nachstehendem Abdruck mit und schaͤrfe Ihnen dessen genaueste Befolgung für die Zukunft mit dem Bemerken ein, daß in Ihren Berichten oder in den Berathungsprotocollen der Gemeinderäthe stets die Aeußerung über die am Schlusse des höchsten Ausschreibens bezeichneten vier Punkte enthalten sein muß und in dieser Beziehung unvollständige Berichte Ihnen zur Vervollständigung wieder zurückgegeben werden.

Fer

44.

Zu Nr. D. 4600. Darmstadt am 26. Junius 1833. Betreff: Wie oben.

Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz . an die Großherzoglichen Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und die sämmtlichen Großberzogl. Kreisräthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.

ur Verminderung persönlicher Sollicitationen der Unterthanen in den rubrieirten An⸗ gelegenheiten beauftragen wir Sie, die Bezirksangehörigen durch die Bürgermeister belehren zu lassen, daß die obigen Gesuche zunächst nicht bei den Regierungsbebörden, sondern bei den Bürgermeistern anzubringen seien, damit von diesen die erforderlichen Einleitungen getroffen, und, nach Umständen, die Bewilligung der Gesuche erwirkt werden könne. Den Bürgermeistern ist zugleich zur Obliegenheit zu machen: