Ausgabe 
9.2.1844
 
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6) Das Tagebuch kann nur eine Abschrift des Taschenbuchs sein, welche die dortigen Einträge nöthi⸗ genfalls in etwas größerer Ausführlichkeit enthält. Bei jeder wesentlichen Abweichung des Uebertrags von dem Eintrage im Taschenbuche, sowie bei jeder Nichtaufnahme eines Postens in das Frevelbuch, ist der Grund hiervon ausdrücklich anzugeben, eben so in den Fällen, wo eine Benachrichtigung gewisser Personen erfolgen 1 um sie für die von ihren Angehörigen begangenen Frevel haftbar zu machen, zu bemerken, daß die⸗ selbe erfolgt sei.

7) Aus den Einträgen des 1 haben sie das Feldfrevelbuch aufzustellen. Am zweckmäßigsten

wird es sein, wenn sie dabei dieselbe Ordnung nach der Zeitfolge einhalten, und sofern mehrere Schützen in der Gemeinde sind, die Denunciationen derselben an verschiedenen Stellen eintragen, oder wenigstens erst auf diejenigen des einen von einem bestimmten Zeitraume, die des andern folgen lassen.

Auf diese Weise läßt sich die Controle über die Vollständigkeit der Uebertragung viel leichter handhaben, die alphabetische Ordnung, welche in den bei den Polizeigerichten einzugebenden Verzeichnissen nöthig ist, läßt sich hier doch nicht durchweg erreichen, weil die Uebertragung aus dem Tagebuch nicht bis an das Ende des Quartals ausgesetzt bleiben kann. Diese Ordnung ist jedoch leicht herzustellen, wenn Sie, was Einige von Ihnen bereits gethan, vor der Aufstellung des letztgenannten Verzeichnisses, sich durch Zahlen die nöthigen Notizen machen.

Was oben bei dem Tagebuch bezüglich des Ausstreichens der Nichtübertragung ꝛc. bemerkt worden ist, findet auch hier volle Anwendung. Bei dieser Gelegenheit wiederhole ich i

8) meine frühere Aufforderung zu einer pünktlichen und kräftigen Handhabung des Feldschutzes, und empfehle Ihnen insbesondere auch eine sorgfältige Aufsicht über den Lebenswandel der Feldschützen, und deren eifrige Dienstführung. Sie werden dieselben darauf aufmerksam machen, daß es in ihrer Bestimmung liege, Frevel so viel als möglich zu verhindern, daß aber, wenn solche einmal stattgefunden, jede vom Gesetze be drohte Uebertretung zur Anzeige gebracht werden müsse, und nur in ganz bestimmten, im Gesetze namentlich bezeichneten Fällen auf den Willen des Eigenthümers Rücksicht genommen werden könne. Insbesondere em⸗ pfehle ich Ihnen.

9) darüber zu wachen, daß sich die Schützen genau nach den im§. 14. der Instruction wegen des Urlaubs getroffenen Bestimmungen bemessen.

Jede Contravention der Schützen haben Sie mir bei eigener Verantwortlichkeit zur Anzeige zu bringen, und dieselben vom Inhalte dieses Reseripts, so weit als nöthig in Kenntniß zu setzen.

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