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Zu Nr. K. G. 444. Gießen am 10. Januar 1844.
Betreffend: Die portofreie Beförderung der Geldsendungen an die Gr. Landeswaisenkasse, gegen Entrichtung eines jähr⸗ lichen Aversums an die Postkasse. g
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an
saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.
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Nach einer mit der Generaldirection der Gr. Hess. Posten abgeschlossenen Uebereinkunft genießen alle, in die Gr. Landes⸗Waisen⸗Kasse zu Darmstadt, sowohl von weltlichen als auch von geistlichen Behörden einge⸗ sendet werdenden Collecten⸗ und Büchsengelder, sowie Geschenke und Vermächtniße, die mit der Post befördert werden, vom 1. Januar 1844 an, Freiheit von Einschreibgebühren und Porto. Die Pakete müssen aber mit der Ausschrift:„Waisen⸗Colleeten“ oder:„Waisen⸗Büchsengelder“ oder:„Waisen⸗Geschenke“ oder:„Waisen⸗Vermächtnisse“, je nach deren Inhalt, und mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Absenders versehen werden.
Wird dieses versäumt, oder ist die Bezeichnung, auch nur nicht ganz nach der Vorschrift abgefaßt, so haben es sich die Absender selbst zuzuschreiben, wenn Porto erhoben wird und dieses von ihnen bezahlt werden muß.
Ich setze Sie hiervon zur Nachricht und zu Ihrem Bemessen in Kenntniß
5 In Abwesenheit des Kreisraths. Der Kreissecretär, Dr. Spamer.


