Ausgabe 
9.2.1844
 
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Zu Nr. K. G. 2135. 17 N Gießen am 9. Februar 1834. Betreffend Die Handhabung des Feldschutzes in den Gemeinden des hiesigen Kreises.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

. N a n sämmtliche Großh. Bürgermeister des Kreises * mit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.

Die kürzlich stattgehabte Revision der von Ihnen geführten Feldfrevelbücher, sowie der Taschen⸗ un! Tagebücher der Feldschützen hat zwar theilweise ein günstiges Resultat geliefert, was ich auch bei Mehreren von Ihnen lobend anerkannt habe, theilweise habe ich mich aber auch überzeugen müssen, daß die Bestim⸗ mungen der höchsten Verordnung vom 8. Febr. 1842 und der Instruction für die Feldschützen nicht gehoͤrig befolgt worden sind. 1 i Ich finde mich hierdurch veranlaßt, Ihnen in Nachstehendem nochmals kurz Ihre Obliegenheiten in Be⸗ zug auf die Führung des Frevelbuchs, und die über die Schützen zu führende Controle anzugeben, und sie zu deren pünktlicher Erfüllung für die Zukunft mit dem Bemerken aufzufordern, daß wenn ich bei einer spä⸗

Revision Nachlässigkeiten, sey des von Ihnen oder von den Feldschützen, zu rügen genöthigt wäre, ich zugleich mit Disciplinarstrafen gegen die Schuldigen vorschreiten müßte.

1) Sie haben sich von Zeit zu Zeit zu überzeugen, daß die Schützen stets ihre Taschenbücher mit einem Bleistift versehen, bei sich tragen, und alle wahrgenommenen Frevel alsbald in dieselben aufzeichnen. Diese Aufzeichnung braucht nicht mehr zu enthalten, als zum Anhaltspunkt für das Gedächtniß nöthig ist; die wesentlichen Punkte ergeben sich leicht von selbst aus dem im Taschenbuche enthaltenen Formular. Sollte ein Schütz einen Frevel entdecken, aber den Thatbestand oder den Namen nicht sofort ermitteln konnen, so hat er dennoch so viel, als ihm bekannt ist, in das Taschenbuch zu notiren, und wenn es seinen desfalls an⸗ zustellenden Nachforschungen gelingt, nähere Umstände zu entdecken, dieselben noch beizufügen, weßhalb in einem solchen Falle stets der nöthige freie Raum zu lassen ist.

2) Eine einmal gemachte Aufzeichnung darf weder ganz noch theilweise ausgestrichen, oder auf andere Weise unkenntlich gemacht werden. Ergeben sich nachträglich Umstände, welche die erste Aufzeichnung als nicht vollkommen richtig erscheinen lassen, so ist das zur Aufklärung des wahren Sachverhältnisses Erforder⸗ liche entweder unmittelbar unter den ersten Eintrag zu setzen, oder in einer späteren Stelle, mit Verweisung auf die frühere beizufügen.

3) Erscheint eine als Frevel eingetragene Handlung aus besonderen Gründen, z. B. weil der Eigen⸗ thümer Erlaubniß ertheilt hatte, oder weil er, was jedoch nur in den im Feldstrafgesetz ausdrücklich bezeich⸗ neten Fällen zulässig ist, die Bestrafung nicht verlangt, im einzelnen Falle als straflos, so ist dieser Grund ausdrücklich, anzufügen.

4) Ist im Taschenbuche kein Raum mehr zu weiteren Einträgen, so ist dem Schützen baldigst ein neues auf Kosten der Gemeinde zuzustellen.

Sie haben sich ferner

5) zeitweise darüber zu vergewissern, ob die Schützen nach§. 15. der Instruction binnen 24 Stun⸗ den die entdeckten Frevel in die Tagebücher übertragen. Das hierfür vorgeschriebene Formularpapier haben sich die Schützen auf ihre Kosten anzuschaffen. Es wird am zweckmäßigsten sein, wenn dasselbe geheftet wird, weil dadurch Papier erspart und vermieden wird, daß einzelne Blätter verloren gehen. Sie haben mit den Schützen die nöthige Rücksprache zu nehmen, daß Ihnen diese Bücher zu einer Zeit vorgelegt wer⸗ den, wo sie im Stande sind, die Uebertragung in das Feldfrevelbuch alsbald vorzunehmen.