Ausgabe 
8.6.1844
 
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Art. 4.

Eine durch den Tod einer gleichnamigen Person eröffnete Nummer darf erst nach Verlauf von zehn Jahren in derselben Gemeinde bei demselben Namen wieder gebraucht werden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird stets zur jüngsten vacanten Nummer zurückgegriffen.

Art. 5.

Wenn Jemand in eine andere Gemeinde überzieht, worin sich bereits eine mit ihm gleichnamige

Person befindet, so erhält er in dieser Gemeinde nach vorstehenden Bestimmungen eine Namensnummer,

womit er in die Steuerbücher und Ortsbürgerregister eingetragen wird. Art 5

8 Die Nummern gleichnamiger Personen müssen in öffentlichen Urkunden mit Buchstaben geschrieben werden. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hier aufgedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 27. November 1832.

(L S.) Ludwig.

du Thil.