Ausgabe 
8.6.1844
 
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21.

Zu, K. G. 7502. Gießen den 8. Juni 1844.

7.

Novbr. 1832 in Ansehung der Bezeichnung gleichnamiger Ortsbürger.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

An

saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises.

Betreffend: Die Beobachtung der Verordnung vom 27

Da die in rubricirtem Betreff unterm 27. November 1832. erlassene Allerhöchste Verordnung nicht uͤber all genau beobachtet wird, so theile ich Ihnen dieselbe hier nachstehend mit, und bemerke Ihnen da bei, daß ich zu meiner Kenntniß kommende Nichtbeachtungen der bestehenden Vorschriften strenge be- strafen werde.

Pr i n z

Verordnung,

die Bezeichnung gleichnamiger Ortsbuͤrger betr.

Ludwig II., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein c. ke.

In vielen Gemeinden des Landes hat bisher der Gebrauch bestanden, daß gleichnamige Personen, nämlich solche, welche die nämlichen Vor- und Zunamen führten, mit Zahlen I., II., III. u. s. w. oder auch mit alt und jung bezeichnet zu werden pflegten, und diese Bezeichnungen wechselten, so oft durch einen Todesfall eine Veränderung in der Zahl oder sonst sich ergab.

Hierdurch sind häufig in den Hypothekenbüchern, Contractenprotocollen, Steuercontrolen ꝛc. Irr thümer und Mißverständnisse, und, als deren Folge, processualische Weitläuftigkeiten entstanden, zu deren Hebung für die Zukunft Wir Folgendes, in Gemäßheit des Art. 73. der Verfassung, landesherr lich verordnen:

ii

Die Bezeichnungen von gleichnamigen Personen in der nämlichen Gemeinde durch alt und jung und alle andere ähnlicher Art sollen hinführo in öffentlichen Verhandlungen nicht mehr geduldet, son dern alle gleichnamigen Personen durch ene 1 bezeichnet werden.

N

Die Zabl, welche eine gleichnamige Person einmal hat, kann, so lange sie lebt und in der nämlichen Gemeinde bleibt, nicht mehr geändert werden, wenn gleich Personen, welche frühere Nummern hatten, mit Tode abgegangen oder aus der Gemeinde eg e sind.

bt. J.

Die Bezeichnung einer gleichnamigen Person durch eine Nummer nimmt in dem Zeitpunkte ihren Anfang, wo sie in die Steuerregister des Orts eingetragen wird. Sie geschieht durch den Steuercom⸗ missär, im Einverständnisse mit dem Bürgermeister