Ausgabe 
6.11.1844
 
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In diesem Falle und auf die erste Kunde davon, verfügen sich die Feuerläufer eiligst zu ihrem Bürgermeister(Ortspolizeibeamten), erhalten daselbst die erforderlichen Feuereimer und begeben sich damit so schnell wie möglich an den Ort des Brandes, wo sie dem dortigen Ortsvorgesetzten ihre Ankunft melden und dessen Anordnungen bezüglich der bei dem Brande zu leistenden Hülfe befolgen, auch so lange verweilen müssen, bis sie von Demjenigen, welcher die Löschanstalten zu leiten hat, entlassen werden.

Die Feuerläufer haben fur die vollständige Zurücklieferung der mitgenommeuen Feuereimer Sorge zu tragen. 5

A.

Die Obliegenheiten der Spritzenmeister und Spritzenleute bestehen in Folgendem:

a) Bei einem in ihrem Wohnorte ausgebrochenen Brande begeben sie sich sämmtlich schleunigst nach dem Spritzenhause, ziehen die Feuerspritze an die Brandstätte und setzen daselbst die Spritze ein die nach den Umständen erforderliche Thätigkeit und zwar dergestalt, daß die Spritzen⸗ meister die Leitung des Wasserstrahls durch Handhabung des Schwanenhalses, Auslegung der nöthigen Schläuche ꝛc. die Spritzenleute dagegen, lediglich das Pumpen besorgen. Sowohl Spritzenmeister als Spritzenleute dürfen, so lange die Thätigkeit der Spritze dauern muß, diese nicht verlassen. Nach völlig ausgelöschtem Brande, sind die Spritzenleute verbunden, die Feuer⸗ spritze nebst Zubehör in das Spritzenhaus zurückzubringen und die Spritzenmeister haben für deren gehörige Instandsetzung und Aufbewahrung zu sorgen.

p) Bei einem in der Nachbarschaft ausgekommenen Feuer müssen zwar die Spritzenmeister und saͤmmtliche Spritzenleute ebenwohl in das Spritzenhaus eilen und sich und die Feuerspritze in die erforderliche Verfassung setzen, um ohne Verzug damit abgehen zu können; allein der Ab⸗ gang darf nicht eher Statt finden, als bis der Gr. Bürgermeister(Ortspolizeibeamte) hierzu den Befehl ertheilt. Ist diese Weisung erfolgt, so begiebt sich die ganze Spritzenmannschaft mit der Spritze an den Ort des Brandes, meldet sich daselbst bei dem die Löschanstalten lei⸗ tenden Beamten und setzt je nach dem vorhandenen Bedürfniß entweder alsbald ihre Spritze in der oben bezeichneten Weise in Thätigkeit oder sie bleibt so lange in Bereitschaft, bis jene Thätigkeit gefordert wird, oder das Feuer gelöscht ist. a

Auch hier darf die Spritzenmannschaft ihre Spritze nicht verlassen und sich von der Brand⸗ stätte ohne Zustimmung des dortigen Beamten nicht entfernen. c

Die Spritzenmannschaft bleibt für die Zurücklieferung der Feuerspritze und ihres Zubehörs verantwortlich und hat in ihrer Gesammtzahl dieselbe auf ihrer Heimkehr zu begleiten. a

Contraventionen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Instruetion, werden mit geeigneten

Disciplinar⸗Strafen unnachsichtlich geahndet.

Die Großh. Bürgermeister sind bei Verantwortung gehalten, die Bestimmung sub. 1 alsbald in

Vollzug zu setzen, den dort bezeichneten Functionären gegenwärtige Anordnung bekannt zu machen und

1 oft ein Zugang an neuer Mannschaft Statt findet, zu wiederholen; auch ist der Befolg ein⸗

zuberichten.

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