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Zu A K. G. 13703.
Betreffend: Die verbotenen Mahlzeiten und Zeche- reien bei Leichenbegängnissen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an f saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen (nit Ausnahme des Gr. Bürgermeisters dahier.)
Gießen am 6. November 1844.
Obgleich durch verschiedene ältere Verordnungen alle Mahlzeiten und Zechereien bei Leichenbegäng— nissen strenge verboten worden sind, so hat sich doch in den meisten Orten des Kreises die Gewohnheuͤ, bei und nach den Beerdigungen an die Nachbarn, welche die Gräber aufwerfen, die Träger, Leichen— begleiter ic. Brandwein und Essen zu verabreichen, erhalten, woraus schon mancherlei Mißstände hervorgetreten und öfters den Hinterlassenen nicht unbedeutende Kosten veranlaßt worden sein sollen.
Ich finde mich hierdurch bestimmt, Sie ernstlichst aufzufordern, solchen höchst tadelnswerthen Miß⸗ bräuchen durch Belehrung und Ermahnungen entgegen zu wirken und Ihnen aufzugeben, alle Mahl⸗ zeiten und Zechereien bei Gelegenheit von Beerdigungen bei einer Polizeistrafe von 1—5 fl. zu
Untersagen.
Dieses Verbot werden Sie öffentlich verkündigen und daß dies geschehen, in den Verordnungs— Publikations⸗Büchern bescheinigen. N
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