28.
Zu Nr. K. G. 13805. 0 Gießen am 6. November 1844. Betreffend: Die Handhabung der Feuerordnung,
insbesondere das Verhalten der bei einem Feuerausbruche mit besonderen Functionen beauftragten Personen Der Großherzoglich Hessische 5 0 1 6 85 N 0 4— Kreisralh des Kreises Gießen f an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises. (mit Ausnahme desjenigen zu Gießen.)
um das Verhalten zu regeln, welches bei ausbrechenden Feuersbrünsten, namentlich von Seiten der Feuerboten, Feuerläufer und der Spritzen-Mannschaften zu beobachten ist, finde ich mich veranlaßt, auf den Grund der Feuerordnung vom Jahr 1767, Folgendes zu verfügen. 1
In jeder Gemeinde diesseitigen Kreises sind zu bestellen:
a) Feuerboten, deren Anzahl sich nach der Zahl der im nächsten Umkreis belegenen Ortschaf⸗
ten bemißt;
b) Feuerläufer, deren Zahl sich in kleineren Orten auf 6, in größeren auf 8 Mann bel
c) Iwei Spritzenmeister,„
d) Spritzenleute, in der zur erfolgreichen Bedienung der Feuerspritze erforderlichen Anzahl,
e) die nöthige Ersatzmannschaft.
Die Feuerboten, Feuerläufer und Spritzenleute sind immer aus der Zahl der jüngsten Ortsbürger zu wählen, dagegen ist die Stelle von Spritzenmeistern nur solchen Leuten anzuvertrauen, welche die Mechanik der Feuer-Spritzen kennen, die Handhabung der letzteren genau verstehen, namentlich in der Nohrführung und Behandlung der Schläuche erfahren sind.
In denjenigen Orten, wo noch keine Feuerspritzen existiren, fallen die unter pos. e und d erwähn⸗ ten Functionen weg, dagegen wird daselbst die Zahl der Feuerläufer um das Doppelte vermehrt.
Sobald die Feuerboten Kenntniß von einem in ihrem Orte ausgebrochenen Brande erhalten, eilen sie ohne allen Verzug zu ihrem Bürgermeister,(Ortspolizeibeamten) melden sich bei demselben und werden von ihm in die nächsten Ortschaften entsendet, wohin sie sich in möglichster Eile zu bege— ben und wo sie den Feuerausbruch bei dem dortigen Gr. Bürgermeister(Ortspolizeibeamten) anzusa— gen, sofort wieder zurückzukehren und ihrem Ortsvorgesetzten die geschehene Ansage zu rapportiren haben.
Gleichzeitig wird einer der Feuerboten, wenn thunlich zu Pferd, direct hierher nach Gießen ge— schickt, welcher den Gr. Kreisrath oder seinen Stellvertreter von dem ausgebrochenen Brande zu be— nachrichtigen hat. 2
Der Gr. Polizeibeamte des Orts, wohin die Brandansage gelangt, beordert unverweilt die nach den Umständen erforderliche Zahl von Feuerboten zur weiteren Ansage in die nächstgelegenen Orte, von wo aus dasselbe Verfahren von Ort zu Ort, und zwar bis in eine dreistündige Entfernung von der Brandstätte, fortzusetzen ist. f. 5
Auch hierbei haben die Feuerboten die Ansagen möglichst zu beeilen und bei der Heimkehr dem Ortsvorgesetzten die Erfüllung ihres Auftrags.
Die Thätigkeit der Feuerläufer tritt nur dann ein, wenn in einem benachbarten nicht über drei Stunden entfernten Orte Feuer ausbricht.


