Ausgabe 
23.3.1843
 
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Entwurf

zu einem Versteigerungscontrat, wenn die Faselthiere von dem Halter selbst angeschafft und unterhalten werden.

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Der Steigerer macht sich verbindlich: N g vom/ ten Se 18 bis zum ten 18 für die Summe von

J fl. kr. an bgarem Gelde und ö einen jährigen Fasel für den Faseldienst in der Gemeinde anzuschaffen und zu unterhalten. N

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Der Fasel wird nur dann angenommen, wenn der Halter eine Bescheinigung über Taug⸗

lichkeit des Fasel von Gr. Kreisthierarzt beibringt. ö

§.. Der Steigerer sorgt für einen angemessenen Stall und einen abgeschlossenen, in der Nähe des Stalls gelegenen Sprungplatz, deren Zweckmäßigkeit von Gr. Kreisthierarzte gleichfalls bescheinigt sein müssen.

5.

Der Steigerer macht sich ferner verbindlich, den einmal als tauglich angenommen Fasel 5 so lange die Contractzeit dauert, nur mit Genehmigung Gr. Kreisraths abzuschaffen, dagegen die Abschaffung und sofortige Wiederanschaffung eines besseren Stücks zu bewerkstelligen, sobald es von jener Behörde für nothwendig erachtet werden sollte. f 5

G. 5

Der Halter des Faselthiers ist verbunden, zu jeder schicklichen Tageszeit dasselbe, auf Verlangen eines jeden berechtigten Ortsbürgers, zur Begattung der gebrachten brünstigen, weiblichen Thiere auf den Sprung⸗ platz zu bringen und demnächst wieder in den Stall zurückzuführen.

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Der Faselhalter hat für gehörige Unterhaltung des Faselthiers besondere Sorgfalt zu verwenden.

Wird von dem Ortsvorstand wegen schlechter Fütterung und vernachläßigter Pflege, sowie wegen Nichterfüllung irgend einer Verbindlichkeit des Faselhalters Beschwerde erhoben, oder entstehen überhaupt Anstände über die Frage, ob ein Faselhalter den übernommenen Verbindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, so unterwerfen sich beide Theile, wenn jene Anstände auf gütlichem Wege nicht beseitigk werden können,

der Entscheidurg Gr. Kreisraths nach Maaßgabe der deßfallsigen Vorschriften.

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Für den Fall, daß ein Faselthier erkrankt, oder verunglückt und der Halter durch den Kreisthierarzt oder andere glaubwürdige Zeugen erweißt, daß die Krankheit, oder der Schaden durch unvermeidliche Ursachen, im Dienste entstanden sind, wird ihm eine verhältnißmäßige Entschädigung, höchstens bis zu ½ der Ankaufs⸗ summe des Thiers, zugesichert. 5 0

8. 8. N N

Zum Ankauf der Faselthiere wird dem Halter auf Verlangen ein Vorschuß bis zu/ des Ankaufspreißes 125 der Gemeindekasse geleistet, er ist jedoch verbunden für den Wiederersatz solchen Vorschusses Kaution zu leisten.

9. Die Auswahl unter den 3 Letztbietenden und die Genehmigung Gr. Kreisraths bleibt vorbehalten. Bis dahin bleiben die 3 Steigerer an ihr Gebot gebunden.