Ausgabe 
23.3.1843
 
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arten ieten⸗

gung

Stück zwei etwa

Entscheidung Gr. Kreisraths nach Maasgabe der deßfallsigen Vorschriften.

Entwurf

zu einem Lersteigerungscontract, wenn das Faselvieh von Seiten des Ortsvorstandes selbst angeschafft und die Unterhaltung . versteigert wird.

5 a 1.

Der Steigerer macht sich verbindlich, vom ten 18 bis zum ten 18 für die Summe von fl. kr. an baarem Gelde und ein jährigen Fasel a für den Faseldienst in der Gemeinde zu unterhalten. 5

Der Steigerer sorgt für einen angemessenen Ste gelegenen Sprungplatz, über deren Zweckmäßigkeit der

und einen abgeschlossenen, in der Nähe des Stalls

Ar. Kreisthierarzt eine, Bescheinigung auszustellen hat.

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Der Halter des Faselthiers ist verbunden, zu jeder schicklichen Ta dasselbe, auf Verlangen eines ** 0 17 0 7* ö 2 jeden berechtigten Ortsbürgers, zur Begattung der zugeführten brünf a blichen Thiere, auf den bestimm⸗ ten Sprungplatz zu bringen und demnächst wieder in den Stall zurückzuführen i

7 8

Der Faselhalter hat auf gehörige Unterhaltung des Faselthiers besondere Sorgfalt zu verwenden. Wird von dem Ortsvorstand wegen schlechter Fütterung und vernachläßigter Pflege, des Faselthiers oder wegen Nichterfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit des Faselhalters Beschwerde erhoben, oder entstehen überhaupt Anstände über die Frage, ob im Faselhalter den übernommenen Veybindlichkeiten Genüge leiste oder nicht, so unterwerfen sich beide Theile; wenn jene Anstände auf gütlichem Wege nicht beseitigt werden können, der

*

* 1 1

Wenn ein Faselthier erkrankt, so hat der Halter, bei eigner Verantwortung, ohne Verzug dem Bürger meister und dem Kreisthierarzte Anzeige zu machen und alle Anordnungen des Arztes mit Pünktlichkeit zu besorgen; die Kurkosten trägt jedoch die Gemeinde. a

a§. 6. i

Die Auswahl unter den 3 Letzbietenden und die Genehmigung Gr. Kreisraths bleibt vorbehalten; bis

dahin bleiben die 3 Steigerer an ihr Gebot gebunden..